RS Vwgh 1991/11/19 91/07/0094

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §83 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag um nachträgliche Aufnahme in eine Wassergenossenschaft gestellt hat, kann nicht die unterlassene Zustellung des Bescheides betreffend die Auflösung der Wassergenosenschaft an Dritte als eine Verletzung ihrer eigenen subjektiven Rechte geltend machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070094.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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