RS Vwgh 1971/10/22 0581/71

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Veröffentlicht am 22.10.1971
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs1
WRG 1959 §81 Abs2
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Steht das der Genossenschaft wasserrechtlich bewilligten Maß einer Wasserbenützung fest, so ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit § 13 Abs 1 WRG, dass im Bewilligungszeitpunkt von einem Bedarf in solcher Höhe ausgegangen worden ist. Entspricht der dermalige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, so wird das Hinzukommen eines weiteren Verbrauches einen wesentlichen Nachteil darstellen können. Steht das bewilligte Maß der Wasserbenützung mangels hinreichender Festlegung nicht zweifelsfrei fest, wird das Maß der Wasserbenützung aus dem im Bewilligungszeitpunkt maßgebenden Bedarf der Genossenschaft zu ermitteln sein. In diesem Falle könnte das Hinzutreten eines weiteren Verbrauchers dann ein wesentlicher Nachteil sein, wenn der dermalige Durchschnittsverbrauch den für den Bewilligungszeitpunkt anzunehmenden Bedarf erreicht oder nicht wesentlich unterschreitet.Steht das der Genossenschaft wasserrechtlich bewilligten Maß einer Wasserbenützung fest, so ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz eins, WRG, dass im Bewilligungszeitpunkt von einem Bedarf in solcher Höhe ausgegangen worden ist. Entspricht der dermalige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, so wird das Hinzukommen eines weiteren Verbrauches einen wesentlichen Nachteil darstellen können. Steht das bewilligte Maß der Wasserbenützung mangels hinreichender Festlegung nicht zweifelsfrei fest, wird das Maß der Wasserbenützung aus dem im Bewilligungszeitpunkt maßgebenden Bedarf der Genossenschaft zu ermitteln sein. In diesem Falle könnte das Hinzutreten eines weiteren Verbrauchers dann ein wesentlicher Nachteil sein, wenn der dermalige Durchschnittsverbrauch den für den Bewilligungszeitpunkt anzunehmenden Bedarf erreicht oder nicht wesentlich unterschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000581.X02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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