Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 116, zu der das Grundstück 182/3 gehört. Die beklagte Partei ist Eigentümerin der davon östlich gelegenen Liegenschaft EZ 252, die unter anderem aus dem Grundstück 1569 besteht. Östlich von diesem Grundstück verläuft eine Landesstraße. Im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 1569 und 182/3 verläuft der L*****bach, dessen linksseitiges Bachufer in der Natur im Wesentlichen die Grundstücksgrenze bildet. Dieser... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Erricht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in S*****. Er begehrte die Beklagte schuldig zu erkennen, die von ihr widerrechtlich auf seiner Liegenschaft entlang der unteren Liegenschaftsgrenze unterirdisch verlegte Wasserleitung im Durchmesser von 200 mm und den ebenfalls von der Beklagten auf seiner Liegenschaft eigenmächtig angebrachten Holzzaun zu beseitigen. Die Beklagte habe ohne Zustimmung des Klägers und ohne sonstige Rechtsgrundlage eine 200 mm starke... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1WRG §39 ABGB § 364 heute ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, an die ein im Eigentum der beklagten Partei stehendes Grundstück, auf dem sich ein Naturteich befindet, angrenzt. Die beklagte Partei erwarb diese Liegenschaft, die sie zuvor jahrelang gepachtet und auf der sie bis vor etwa 25 Jahren ein Schwimmbad betrieben hatte, am 15. 2. 1993. Die Kläger erwarben ihre Liegenschaft vom selben Voreigentümer am 2. 7. 1993. Die Kläger begehrten die Entfernung des auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Eigentümerin des (größten Teils des) Mondsees. Im Lastenblatt der in ihrem Eigentum stehenden Seegrundstücke ist aufgrund eines Übereinkommens vom 27./30.9.1888 zugunsten der k.k. Staatsverwaltung, deren Rechtsnachfolgerin die klagende Partei ist, die Dienstbarkeit des "Gemeingebrauches nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 des oö. WRG vom 28.8.1870" und "insbesondere das Recht für jedermann zur freien ungehinderten Schiff- und Floßfahrt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 34 KG ... (im folgenden nur Liegenschaft EZ 34), die Beklagte Eigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ 35 KG ... (im folgenden nur Liegenschaft EZ 35), zu dem ua das Grundstück 638 mit einer nun gefaßten Quelle gehört. Anläßlich einer am 3.Juli 1952 von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde auf dem Grundstück 638 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung über das Ansuchen der d... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1 ABGB §413 WRG §39 ABGB § 364 heute ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364a sbg BaupolG §10WRG §39 ABGB § 364a heute ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Nimmt eine Baubehörde im Land Salzburg eine Bauanzeige zur Kenntnis, so hat dies nachbarrechtlich dieselben Wirkungen wie eine Baubewilligung. M... mehr lesen...
Norm: WRG §39
Rechtssatz:
Die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; gleiches muß dann aber auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstellplätze) Plätze gelten, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrundeliegt.
Entscheidungstexte 1 Ob 615/94... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eine Liegenschaft mit Haus, in dessen Erdgeschoß und Keller das von der klagenden Partei gemietete Geschäftslokal Nr.1 samt Nebenräumen liegt, grenzt unmittelbar an die Liegenschaft des Beklagten. Die Bestandrechte der klagenden Partei sind verbüchert. Im Sommer oder Herbst 1990 ließ eine offene Handelsgesellschaft auf der Liegenschaft des Beklagten einen Gebrauchtwagenabstellplatz anlegen, dazu das Gelände zur Landesstraße hin bis zu 60 cm hoch aufschütten un... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §39WRG §137WRG §138 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Im Anwendungsbereich des § 39 WRG besteht eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde. Deren Kognition erstreckt sich dab... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Unterlassung des Aufstauens des von seinem Grundstück 467/2 talwärts fließenden Wassers an der Grenze zu den Grundstücken 467/1 und 482, alle KG A*****, durch Aufschüttung einer Wegtrasse. Der Zweitbeklagte habe mit Genehmigung der Erstbeklagten auf den ihr gehörigen Grundstücken 467/1 und 482 durch Aufschüttung von Erdmaterial bis auf eine Höhe von etwa 3 m einen Weg angelegt. Dadurch w... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 B1 ABGB §523 Ba ABGB §523 CdWRG §10WRG §39 ABGB § 364 heute ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren die Beklagten schuldig zu erkennen, das auf ihrem Grundstück 504/3 der EZ 1 KG P***** angelegte Wasserreservoir zu entfernen und die Wiedererrichtung einer derartigen Anlage zu unterlassen. Sie brachten hiezu vor, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 3 des Grundbuchs der Katastralgemeinde P***** mit den Grundstücken 44/1, 504/1, 504/4, 529/1 und 531/1. Das für ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderliche Wasser werde aus ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13. Oktober 1982 folgende Erklärung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §3WRG §5WRG §9WRG §39 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Verfügungsgewalt des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, daß er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wasse... mehr lesen...
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Der Gesetzgeber will nur den natürlichen Ablauf des Wassers schützen, weil alles, was die Natur schafft, hingenommen werden muß. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundene... mehr lesen...
Norm: ABGB §364a ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 364a heute ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Dem Eigentümer eines Ufergrundstückes kann auch das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §39 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Das Abwehrrecht des Eigentümers einer Liegenschaft gegen die natürlichen Abflußverhältnisse ist vor allem auf die laufende Pflege des Gewässers und die Befestigung seiner Ufer zum Zwecke der Verhinder... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 413 ABGB, wonach jeder Grundbesitzer befugt ist, sein Ufer gengen das Ausreißen des Flusses zu befestigen ist durch die Wasserrechtsgesetzgebung nicht außer Kraft gesetzt w... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Es sind Änderungen der natürlichen Abflußverhältnisse verboten, die sich zum Nachteil des Unterliegers auswirken; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Richtung des Wasserlaufes oder se... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §39 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Treffen baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine R... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 ABGB §1311 IIaWRG §39 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812 Rech... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 KG A, die Beklagten Eigentümer der Liegenschaft EZ 34 KG K, zu der die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese gehören. Ing. Walter U und Johanna U sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 KG N; im Bereich der südlichen Grenze des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstückes 623 befindet sich eine als Brunnen gefaßte Quelle, von welcher seit den Jahren 1964 oder 1965 eine Wasserleitung zum Haus der Beklagten in K Nr. 34 ... mehr lesen...
Die Klägerin ist Eigentümerin des Schwimmbades S und besitzt das Recht aus dem L-Bach Badewasser für dieses Schwimmbad zu beziehen. Sie besitzt außerdem im L-Bach ein Fischereirecht. Die Beklagte ist Eigentümern des vom Strandbad S und dem Fischereigewässer bachaufwärts gelegenen Hauses L Nr. 12, aus dem sie Abwasser und Fäkalien in den L-Bach einleitet. Ein Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ist anhängig. Die Klägerin behauptet, die Beklagte leite die Abwässer und Fäkalien vor... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §27 Abs1 litaWRG §27 Abs1 litbWRG §29WRG §39WRG §113WRG §121 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Verfahren noch die Überprüfung der Ausführung d... mehr lesen...