RS OGH 2003/3/25 1Ob279/02i, 1Ob11/06h, 1Ob227/10d, 1Ob64/12m, 10Ob45/14m, 1Ob4/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

ABGB §364 Abs2 B1
WRG §39

Rechtssatz

Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 279/02i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
  • 1 Ob 11/06h
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 11/06h
    nur: Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T1); Beisatz: Hier: Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen. (T2)
  • 1 Ob 227/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
    nur: Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T3)
  • 1 Ob 64/12m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 64/12m
    Vgl auch; nur: Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T4)
  • 10 Ob 45/14m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
    Auch
  • 1 Ob 4/15t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 4/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117583

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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