Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme – sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist – sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Ma... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Der wasserpolizeiliche Auftrag ist an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung (Grundwasserteich) zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen ... mehr lesen...