RS Lvwg 2017/7/11 LVwG-AV-316/003-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.07.2017

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §32 Abs2 litc
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Rechtssatz

Der wasserpolizeiliche Auftrag ist an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung (Grundwasserteich) zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung (vgl. VwGH vom 26.06.1996, 96/07/0010).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundwassererschließung; eigenmächtige Neuerung;

Anmerkung

VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0383-9, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.316.003.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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