RS Lvwg 2017/7/11 LVwG-AV-316/003-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.07.2017

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §32 Abs2 litc
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Rechtssatz

Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme – sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist – sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen (vgl. VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0175, ebenso vom 20.04.1993, 91/07/0044).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundwassererschließung; eigenmächtige Neuerung;

Anmerkung

VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0383-9, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.316.003.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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