Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 KG A, die Beklagten Eigentümer der Liegenschaft EZ 34 KG K, zu der die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese gehören. Ing. Walter U und Johanna U sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 KG N; im Bereich der südlichen Grenze des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstückes 623 befindet sich eine als Brunnen gefaßte Quelle, von welcher seit den Jahren 1964 oder 1965 eine Wasserleitung zum Haus der Beklagten in K Nr. 34 ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei begehrt als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 594 KG L die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Verbot an ihre Gegnerin, in das über die genannte Liegenschaft führende Rinnsal oberhalb derselben Abwässer des Kurinstitutes L einzuleiten. Sie behauptet, daß trotz der Errichtung einer Kläranlage, die nach der bevorstehenden Eröffnung dieses Betriebes zu erwartenden Immissionen weit über das ortsübliche Maß hinausgingen und daß sie dem Wasserrechtsverfa... mehr lesen...
Die Klägerin ist Eigentümerin des Schwimmbades S und besitzt das Recht aus dem L-Bach Badewasser für dieses Schwimmbad zu beziehen. Sie besitzt außerdem im L-Bach ein Fischereirecht. Die Beklagte ist Eigentümern des vom Strandbad S und dem Fischereigewässer bachaufwärts gelegenen Hauses L Nr. 12, aus dem sie Abwasser und Fäkalien in den L-Bach einleitet. Ein Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ist anhängig. Die Klägerin behauptet, die Beklagte leite die Abwässer und Fäkalien vor... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §98WRG §113WRG §138 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz: Es ist möglich, daß der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Grund... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §27 Abs1 litaWRG §27 Abs1 litbWRG §29WRG §39WRG §113WRG §121 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Verfahren noch die Überprüfung der Ausführung d... mehr lesen...
Die beiden Kläger haben ihr Begehren auf Unterlassung der Wasserentnahme, auf Einwilligung in die Löschung der Dienstbarkeit der Wasserleitung, auf Entfernung der Wasseranlage, auf Feststellung der Schadenersatzpflicht für die bei der Entfernung entstandenen Schäden und auf Festellung gerichtet, daß die Wasserleitungsservitut erloschen sei. Sie behaupten, ihre Vorbesitzer an nunmehr ihnen gehörigen Grundstücken hätten der Marktkommune K. durch Servitutsvertrag vom 31. Dezember 1870 ... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, er und der Beklagte seien Eigentümer benachbarter Bauernhöfe. Sie bezögen ihr Wasser von einer Quelle, die auf einem Grundstück entspringe, welches im Miteigentum zu je einem Viertel der beiden Parteien und noch zweier weiterer Personen stehe. Der klägerische Hof beziehe das Wasser seit jeher direkt von der Quelle durch eine Leitung, während der Beklagte nur das Recht des Bezuges des vom Brunnentrog des Klägers abfließenden Überwassers habe. Der Beklagte habe i... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §113 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Unzulässigkeit des Rechtsweges für Streitigkeiten über die Auslegung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Übereinkommens über die Entschädigung für die Nutzung von Wasserrechten.
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Norm: ABGB §932 IVWRG §26WRG §113 ZPO §273 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig vo... mehr lesen...
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Beklagten mit dem Bescheid des damaligen Bezirksamtes Z. vom 23. November 1867 die Bewilligung erteilt worden, anläßlich der Errichtung ihrer Zuckerfabrik in H. einen Reinwasserkanal von der March in die Fabrik zu führen. Der Kläger, der Eigentümer der an den Kanal grenzenden Grundstücke ist, verlangt von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von 39.316 S 41 g mit der Begründung: , daß die Anlage des Kanals, der zur Zeit der Rübenka... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §26 Abs1WRG §26 Abs2WRG §113 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Zur Verschuldenshaftung nach § 26 Abs 1 WRG und zur Erfolgshaftung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle. Fälle, in denen die Wasserrechtsbehörde mit dem Eintritt der in F... mehr lesen...
Begründung: Das auf eine Vereinbarung der Wassergenossen gestützte Begehren der Kläger geht dahin, die Beklagten sollen dulden, dass die Kläger die gemeinsame Wasserleitung auf dem Grunde der Beklagten instandsetzen. Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Nach dem Klagevorbringen steht die Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile und noch anderer Personen. Auch das Abzweigungsstück, von dem die Kläger behaupten, dass... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §39WRG §113 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Bei Streitigkeiten bezüglich einer vertraglich geregelten Änderung der natürlichen Wasserabflußverhältnisse ist die Zuständigkeit der Wasserbehörde nicht gegeben (arg "Willkürlich"). ... mehr lesen...
In der Klage behaupten die Kläger als Eigentümer des Grundstückes Nr. 655/1 (EZ. 1457 Grundbuch B.), daß der Gatte der beklagten Partei im eigenen Namen und namens der Beklagten als Eigentümer des Grundstückes Nr. 653/2 (EZ. 579 Grundbuch B.) sich anläßlich einer Besichtigung dieser Grundstücke durch die Wasserbehörde am 25. November 1941 verpflichtet habe, auf dem Grundstück Nr. 653/2 längst dem Einfriedungsgitter den Ablaufgraben wieder herzustellen und mit Zustimmung der Kläger a... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs3WRG §113
Rechtssatz:
Eine Partei, die von der Wasserrechtsbehörde nicht von der mündlichen Verhandlung verständigt wurde, weil sie der Behörde vom Wasserberechtigten nicht bekanntgegeben wurde, trifft nur dann ein Verschulden an der Unterlassung von Einwendungen, wenn sie von der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis hatte oder haben mußte und nicht bloß Kenntnis haben konnte. Das Verschulden der Partei ist vom Wasser... mehr lesen...
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Entfernung einer von ihnen errichteten Wasserfalle. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Begründung: des Berufungsgerichtes: Die Kläger begehren mit der gegenständlichen Klage die Entfernung einer Wasserstauung und Maßnahmen, durch welche der Zufluß des Wassers auf ihre Äcker verhindert werde. Sie behaupten, daß die Beklagten den bisherigen Zustand ... mehr lesen...
Norm: WRG §113 ZPO §228 C2 ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Unterliegt die in einem Vertrag übernommene Verbindlichkeit, eine Beeinträchtigung des Wasserbezuges durch Wasserersatz auszugleichen, der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde, so kann doch vor Entsche... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §39WRG §113 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz: Zur Entscheidung über den Bestand und den Umfang einer Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes und Wasserleitungsrechtes sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Entsc... mehr lesen...
Norm: WRG §113
Rechtssatz:
Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges mit Bezug auf § 21 KrntWRG idF des Gesetzes vom 21.03.1919, LGBl 1919/40 Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges mit Bezug auf Paragraph 21, KrntWRG in der Fassung des Gesetzes vom 21.03.1919, LGBl 1919/40
Entscheidungstexte 4 Ob 54/31 Entscheidungstext OGH 24.03.1931 4 Ob 54/31 Veröff: SZ... mehr lesen...