Rechtssatz
Es ist möglich, daß der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Grundeigentümer oder ein Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert erachtet (ähnlich schon 1 Ob 201/67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046092Im RIS seit
11.11.1971Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024