RS OGH 1951/6/13 1Ob398/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1951
beobachten
merken

Norm

WRG §26 Abs3
WRG §113

Rechtssatz

Eine Partei, die von der Wasserrechtsbehörde nicht von der mündlichen Verhandlung verständigt wurde, weil sie der Behörde vom Wasserberechtigten nicht bekanntgegeben wurde, trifft nur dann ein Verschulden an der Unterlassung von Einwendungen, wenn sie von der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis hatte oder haben mußte und nicht bloß Kenntnis haben konnte. Das Verschulden der Partei ist vom Wasserberechtigten zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 398/51
    Entscheidungstext OGH 13.06.1951 1 Ob 398/51
    Veröff: JBl 1952,319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0082416

Dokumentnummer

JJR_19510613_OGH0002_0010OB00398_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten