RS OGH 1979/3/14 3Ob317/37, 1Ob3/79

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Veröffentlicht am 26.05.1937
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Rechtssatz

Unterliegt die in einem Vertrag übernommene Verbindlichkeit, eine Beeinträchtigung des Wasserbezuges durch Wasserersatz auszugleichen, der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde, so kann doch vor Entscheidung der Verwaltungsbehörde auf Feststellung des durch den Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses geklagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0039181

Dokumentnummer

JJR_19370526_OGH0002_0030OB00317_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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