TE OGH 1955/11/9 7Ob494/55

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1955
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernard als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kisser, Dr. Sabaditsch und Dr. Turba sowie den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Lachout als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann S*****, 2. Maria S*****, dessen Ehegattin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Werner Payr, Rechtsanwalt in Melk, NÖ, wider die beklagten Parteien 1. Josef M*****, 2. Theresia M*****, dessen Ehegattin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ernst Hofmann, Rechtsanwalt in Persenbeug, wegen Instandhaltung eines Wasserleitungsanschlusses infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Krems/Donau als Rekursgerichtes vom 22. September 1955, GZ R 278/55-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Persenbeug vom 20. Mai 1955, GZ C 8/55-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das auf eine Vereinbarung der Wassergenossen gestützte Begehren der Kläger geht dahin, die Beklagten sollen dulden, dass die Kläger die gemeinsame Wasserleitung auf dem Grunde der Beklagten instandsetzen. Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Nach dem Klagevorbringen steht die Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile und noch anderer Personen. Auch das Abzweigungsstück, von dem die Kläger behaupten, dass es von den Beklagten absichtlich verstellt oder beschädigt worden sei, sei gemeinschaftliches Eigentum. Es liege somit gemeinsames Eigentum im Sinne des § 825 ABGB jedenfalls an dem Teile der Wasserleitung vor, an welchem die Kläger die Instandsetzungshandlungen setzen wollen. Über die Zulässigkeit und Art der Instandsetzung entscheide entweder die Mehrheit der Gemeinschafter gemäß § 833 ABGB oder das Gericht im außerstreitigen Verfahren. In keinem Fall sei der Rechtsweg zulässig. Auch die behauptete Vereinbarung über die Duldungspflicht bringe die Sache nicht auf den Rechtsweg, weil die Kläger im späteren Vorbringen behauptet haben, dass das Verteilungsstück absichtlich verstellt war. Es gehe somit nach dem klägerischen Vorbringen nur um die Verteilung des Wassers durch entsprechende Einstellung des Abzweigungsstückes. In dieser Richtung sei das Vorliegen eines Vertrages nicht behauptet worden.

Diesen Beschluss hob das Rekursgericht infolge Rekurses der Kläger auf und es trug dem Prozessgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Nach dem Vorbringen der Kläger handle es sich um eine Wasserleitung, die von einem Teile der Bewohner des Ortes K***** gemeinsam errichtet wurde, wobei sich jeder Wasserbezugsberechtigte zur Miterhaltung der Wasserleitung und insbesondere dazu verpflichtete, die notwendig werdenden Reparaturen auch durch die anderen Wasserbezugsberechtigten auf seinem Grunde zu dulden. Die Beteiligten haben sich demnach, soweit es sich um ihre eigenen Grundstücke handle, offensichtlich die Dienstbarkeit des Rechtes der Wasserleitung wechselseitig eingeräumt, womit auch das Recht des Zuganges und der Ausführung von Arbeiten an der Wasserleitung inbegriffen sei. Zur Dienstbarkeit der Wasserleitung gehöre aber auch die Verpflichtung, die Vornahme der erforderlichen Instandhaltung der Anlage auf dem dienenden Grundstück zu dulden (§ 497 ABGB, §§ 50 lit a und 55 Wasserrechtsgesetz). Die Klage behaupte zwar nicht ausdrücklich, inwieweit die Bezugsregelung erfolgt sei, doch ergebe sich aus dem Sinn derselben, dass das für die Wirtschaft notwendige Nutzwasser bezogen werden könne und bisher auch bezogen wurde, während nun das Wasserverteilungsstück am Grundstück der Beklagten so verlegt worden sei, dass zum Hause der Kläger nur Wasser kommen kann, wenn die Beklagten den Absperrhahn in ihrem Haus schließen. Das Wasserabzweigungsstück haben sie nach der Behauptung der Kläger entweder absichtlich verstellt oder beschädigt. Nach dieser Darstellung liege somit eine Bezugsregelung vor, die von den Beklagten gestört wurde. Es bedürfe somit diesfalls zur Regelung der Benützung keines besonderen gerichtlichen Verfahrens. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstrichterliche Beschluss wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Da der anscheinend aufhebende Beschluss des Rekursgerichtes tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet, ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs auch ohne Rechtskraftvorbehalt zulässig (§ 527 Abs 2 ZPO). Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Es ist der Ansicht des Rekursgerichtes beizupflichten, dass nach Inhalt der Klage von den Klägern eine zwischen den Streitparteien und den übrigen Wasserbezugsberechtigten vereinbarte Wasserleitungsservitut behauptet wird. Bei dieser bestimmt sich mangels einer besonderen Vereinbarung das Maß des Wasserbezuges in der Regel nach dem Bedürfnis des herrschenden Grundstückes (vgl Klang Komm zu § 497 ABGB).

Grundsätzlich hat die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern ebenso wie zwischen anderen Personen im streitigen Verfahren zu erfolgen (SZ XXIII/327, EvBl 1955 Nr 323 ua). Einen solchen rechtswidrigen eigenmächtigen Eingriff behaupten aber die Kläger, wenn sie vorbringen, die Beklagten haben das Wasserverteilungsstück offenbar absichtlich verstellt und überdies beschädigt, dass zu ihrem Haus nur dann Wasser gelangen kann, wenn die Beklagten in ihrem Haus den Absperrhahn schließen. Die Sache gehört daher auf den Rechtsweg. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Kläger nunmehr einen mit der Klagserzählung und dem Klagebegehren konformen Antrag auf Benützungsregelung bei dem außerstreitigen Richter des Bezirksgerichtes Persenbeug angebracht haben.

Die ohne nähere Begründung im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles falle in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde, geht fehl, da die Ausübung eines auf einem Privatrechtstitel beruhenden Servitutsrechts und der Eingriff in ein solches in Frage steht (vgl § 81 Abs 2 Wasserrechtsgesetz).

Dem Revisionsrekurs war aus diesen Gründen keine Folge zu geben. Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 40, 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E73492 7Ob494.55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00494.55.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19551109_OGH0002_0070OB00494_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten