Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 1979 wurde er des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Bereits am 5. Oktober 1978 hatte der Stadtschulrat für Wien den Beschwerderführer vom Dienst suspendiert und am 11. Oktober 1978 seine... mehr lesen...