RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0217

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den VwGH berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Bf steht in einem Prozeßverhältnis eigener Art zum VwGH, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung iS einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Bescheid vom VwGH behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 3 VwGG seine Wirkung.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120217.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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