TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 92/07/0124

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

BAO §302 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs5 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §20;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs4;
FlVfLG Bgld 1970;
FlVfLGNov Bgld 1979 Art2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. der A P in M,2. der E P in S, 3. der M P in S und 4. des H P in N, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1992, Zl. 710.006/09-OAS/92, betreffend Zusammenlegung S, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist den

hg. Erkenntnissen vom 30. Oktober 1979, Zl. 969/79, vom 8. November 1988, Zl. 86/07/0009, und vom 17. Mai 1990, Zl. 89/07/0127, zu entnehmen. Mit dem hg. Erkenntnis, Zl. 86/07/0009, welches unter anderem gegenüber den nunmehr beschwerdeführenden Parteien ergangen ist, wurde der damals angefochtene Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (kurz: LAS) vom 13. Juni 1983 hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung betraf insbesondere die Errichtung einer näher bezeichneten gemeinsamen Weganlage und deren Übertragung in das Eigentum der Gemeinde K.

Der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Spruchteil des im Instanzenzug ergangenen Bescheides hatte gelautet:

"Der Zusammenlegungsplan der KG S., dessen Auflage den Parteien mit ha. Verständigung vom 31. Oktober 1969, Zl. V/1-275/534-1969, mitgeteilt worden ist und der mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22. April 1980, Zl. LAS-15/43-1980, bezüglich der Grundabfindungen von G. P. und Genossen aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Agrarbehörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen worden ist, wird gemäß §§ 20, 21 und 25 FLG teilweise neu erlassen wie folgt:

1. G. P. erhält als Grundabfindung die Grundstücke Nr. 9676/2

(375 m2) und 9678 (1.138 m2) gemäß beiliegenden Planes (Beilage 2).

2. P. A., P. E., P. M. und P. H. erhalten als Grundabfindung die Grundstücke Nr. 9465 (4.280 m2), 9548 (934 m2), 9549 (422 m2), 9583 (11.050 m2), 9594 (2.784 m2), 9676/1 (445 m2), 9677 (2.027 m2) zu je einem Viertel.

3. Gemäß § 21 Abs. 2 FLG erhält G. P. einen Geldausgleich von S 156,92 und gemäß § 17 Abs. 9 FLG für die Minderzuteilung von 106 m2 zu Lasten des Grundstückes 9678 für die Errichtung des Weges (Pkt. A) eine Geldentschädigung von S 1.060,--; A., E., M. und

H. P. erhalten einen Geldausgleich von S 18.472,73 und für die Minderzuteilung von 147 m2 zu Lasten des Grundstückes 9677 für die Errichtung dieses Weges eine Geldentschädigung von S 1.470,--."

Im fortgesetzten Verfahren gab der LAS mit Bescheid vom 1. Juni 1989 der Berufung der Beschwerdeführer insofern Folge, als der Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (kurz: AB) vom 15. November 1982 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die AB zurückverwiesen wurde. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1990, Zl. 89/07/0127, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1990 erließ die AB neuerlich den Zusammenlegungsplan betreffend die Abfindung der Beschwerdeführer. Dieser Bescheid wurde den Parteien am 28. Dezember 1990 zugestellt. Bereits zuvor, nämlich am 21. Dezember 1990, langte beim LAS ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ein. Der LAS gab diesem Antrag statt und nahm die Zuständigkeit zur Entscheidung in Anspruch. Gleichzeitig hob er den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde auf. Mit Bescheid vom 16. September 1991 traf der LAS eine neue Entscheidung und erließ den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Beschwerdeführer sowie der Partei A. S. und der Marktgemeinde K. teilweise neu. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 25. September 1991.

Bereits am 24. September 1991 langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 5. Februar 1992 diesem Antrag statt und stellte fest, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung auf sie übergegangen sei. Ferner hob sie mit separatem Bescheid vom selben Tag den unzuständigerweise vom LAS erlassenen Bescheid vom 16. September 1991 ersatzlos auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 1992 erließ die belangte Behörde den Zusammenlegungsplan, soweit er sich auf die Beschwerdeführer, Frau A. S. wegen einer Änderung der Zuweisung einer Abfindung sowie die Marktgemeinde K. wegen Übertragung von Restflächen im Bereich des Grundstücks 9776 betraf, nach ergänzenden Ermittlungen durch örtliche Erhebungen am 19. März 1992 neu. Hiezu führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:

Bezüglich jenes Weges, der im Verwaltungsverfahren als unzulässigerweise die Grundstücke der Beschwerdeführer durchschneidend bemängelt (Grundstück Nr. 9676/3) und dessen Notwendigkeit von den Beschwerdeführern bestritten worden sei, verwies die belangte Behörde auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. November 1988. Damit werde "die Entscheidung" des LAS hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer aufgehoben, im übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es bestehe dadurch Teilrechtskraft des angefochten gewesenen Bescheides. Dem LAS sei es bezüglich seiner Entscheidung vom 1. Juni 1989 bei der gegebenen Sach- und Rechtslage verwehrt gewesen, die Frage der gemeinsamen Weganlage zum Gegenstand eines fortzusetzenden Verfahrens zu machen und in die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterinstanz einzubeziehen. Die belangte Behörde sei daher an diese rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der strittigen Weganlage gebunden. Außerdem sei zu bemerken, daß der wasserrechtliche Bescheid des BMLF keinen Abspruch über einen entlang des Flusses S. führenden Begleitweges enthalte. Im übrigen gehöre dieser Bescheid nicht dem Rechtsbestand im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde an, da er vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und ein Ersatzbescheid noch nicht erlassen worden sei. Aufgrund des hg. Erkenntnisses, Zl. 86/07/0009, seien in einem neuerlichen Änderungsvorschlag hinsichtlich der Abfindungen der Grundstücke besonderen Wertes im Bereich Bauland-Dorfgebiet drei Varianten erarbeitet worden. Diese würden sich hinsichtlich Größe und Figuration der Abfindungsgrundstücke 9676/1 und 9676/2 unterscheiden. Ferner sollten die in lit. EN 2 zusammengefaßten vier Mitbesitzer (= sämtliche Beschwerdeführer) "unverändert zugeteilt" erhalten:

Die Grundstücke 9548 in L mit 934 m2 und 56.040 Punkten, 9549 in L mit 422 m2 und 1.936,70 Punkten und 9583 in L mit 11.050 m2 und 663.000 Punkten. Auch das Grundstück 9465 in G solle "in den Grenzen ebenfalls unverändert" zugeteilt werden. Durch Änderung des Flächenwidmungsplanes sei dieses Grundstück um 368 m2 Bauland-Wohngebiet vermehrt worden und habe ein Ausmaß von 4.280 m2 und einen Wert von 92.025,80 Punkten. Das Grundstück 9677 in S werde durch Verschiebung der Grenzen zum Abfindungsgrundstück 9678 mit einer Fläche von 1.887 m2 anstatt bisher 1.734 m2 zugeteilt. Das Grundstück 9676/1 solle nach "Variante B" mit 331 m2, somit mit jener Fläche zugeteilt werden, die in dieser Baulandklasse eingebracht worden sei. Im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens sei auch noch eine Änderung der Zuteilung von Grundstück 9594 auf 9591 zugunsten der Beschwerdeführer vorgesehen worden, wodurch diese eine Teilfläche von 506 m2 im Bauland-Industriegebiet zusätzlich bekommen würden.

Auf den zugewiesenen Grundstücken 9548, 9549 und 9583 im Ried L seien insgesamt 12.009 m2 als Aufschließungs-Industriegebiet gewidmet. Zusammen mit der Neuzuteilung des Grundstücks 9591 seien den Beschwerdeführern somit auch im Industriegebiet die dort eingebrachten Grundflächen von insgesamt 12.515 m2 wieder zugeteilt worden. Dies gelte auch hinsichtlich der im Bauland-Dorfgebiet zugeteilten Abfindungsgrundstücke 9676/1 und 9676/2 mit etwas geänderten Grenzen an den Schmalseiten der Flächen. Diesbezüglich sei die bisherige Überabfindung von 101 m2 im Bauland-Dorfgebiet beseitigt worden, weil die Beschwerdeführer die Entrichtung einer Geldleistung hiefür abgelehnt hätten.

Die beiden Miteigentümer der Besitzeinheit EN 3 (= die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer) sollten das Grundstück 9678 in S mit 1.278 m2 und 1.410,30 Wertpunkten und das Grundstück 9676/2 in S mit 388 m2 erhalten, wobei letzteres wiederum flächengleich mit dem im Bauland-Dorfgebiet eingebrachten Grundstück sei.

Hinsichtlich der übrigen Abfindungsgrundstücke sei im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 86/07/0009, eine Angleichung an die eingebrachten Bonitätsklassen erzielt worden. Dies sei durch die Zuteilung des Grundstückes 9591 anstelle des ursprünglich zugeteilten Grundstückes 9594 im Ried L erfolgt. Das Grundstück 9594 weise 1.256 m2 in der Ackerklasse III und 1.528 m2 in der Wiesenklasse IV auf, während das neu zugeteilte Grundstück 9591 aus 1.764 m2 in der Ackerklasse III, 108 m2 in der Ackerklasse IV sowie 25 m2 in der Wiesenklasse IV bestehe. 506 m2 dieses Grundstücks seien als Industriegebiet eine Grundfläche besonderen Wertes. Somit würden den Beschwerdeführern insgesamt in den einzelnen Acker- und Wiesenklassen gegenüber den eingebrachten Grundstücken folgende Grundflächen zugeteilt:

                         "eingebracht           zugeteilt

Ackerklasse III            2.047 m2          2.212 m2

Ackerklasse IV             2.622 m2          2.470 m2

außer Kultur                 198 m2            202 m2

Wiesenklasse I               230 m2             15 m2

Wiesenklasse II            3.609 m2          3.547 m2

Wiesenklasse III             257 m2              0 m2

Wiesenklasse IV              219 m2             25 m2."

Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Beschwerdeführer in den einzelnen Acker- und Wiesenklassen im wesentlichen ebensoviele Flächen erhalten wie sie eingebracht hätten. Dies werde auch dadurch ersichtlich, daß das Wert:

Flächen-Verhältnis und der Unterschied zwischen Anspruch und Abfindung in den beiden Besitzeinheiten EN 2 und EN 3 weit innerhalb der gesetzlichen Toleranz liege. In der Besitzeinheit EN 2 (Liegenschaft EZ 614) betrage der Unterschied im Wert:

Flächenverhältnis 2,6 % und der in Geld auszugleichende Unterschied zwischen Anspruch und Abfindung 3 % oder S 258,77. In der Besitzeinheit EN 3 (Liegenschaft EZ 2831) betrage der Unterschied im Wert: Flächenverhältnis 1,8 % und der in Geld auszugleichende Unterschied zwischen Anspruch und Abfindung 0,15 % oder S 2,11.

Bezüglich der im Ried S eingebrachten Grundstücke der Beschwerdeführer sei aufgrund (der Änderung) des § 12 Abs. 5 lit. b des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (kurz: FLG) bei Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes nur die Widmung zur Verbauung für die Qualifikation von Grundstücken von besonderem Wert maßgebend.

Auch wenn die (mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet) zugewiesenen Abfindungsgrundstücke 9676/1 und 9676/2 keine Baugrundgröße aufwiesen, seien diese in der Natur Vergrößerungen der ebenfalls im Bauland-Dorfgebiet gelegenen Grundstücke 4690 und 4691 und würden flächengleich und in gleicher Form mit nur geringfügigen Verschiebungen "an der Stelle der Altgrundstücke" liegen.

Bezüglich der im Ried L in geringerem Flächenausmaß zugeteilten Abfindungsgrundstücke sei zu bemerken, daß sich die Flächen der Abfindungsgrundstücke weitgehend mit jenen der eingebrachten Grundstücke deckten. Auch in den einzelnen Baulandklassen seien gleich große Flächen im Vergleich zu jenen, die eingebracht wurden, zugeteilt worden. Auch sonstige Beanstandungen, wie insbesondere eine angebliche teilweise Vernässung des Grundstückes 9583 sowie die angeblich mangelnde Verbauungsmöglichkeit auf den 368 m2 am östlichen Ende des Abfindungsgrundstückes 9495, die als Bauland-Wohngebiet gewidmet seien, würden aufgrund von eigenen Ermittlungen der belangten Behörde nicht zutreffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen zunächst, daß die belangte Behörde auf Seite 15f des angefochtenen Bescheides feststelle, daß den Beschwerdeführern die von ihnen eingebrachten Grundstücke 9676/1 und 9676/2 wieder zugewiesen worden seien. Dies sei aktenwidrig, weil es sich bei diesen Grundstücken um wegen Errichtung der neuen gemeinsamen Weganlage neu entstandenen Teilflächen der eingebrachten Grundstücke 4688 und 4692 handle.

Es trifft zu, daß die Grundstücke 9676/1 und 9676/2 in dieser Form nicht bestanden haben und erst durch die Errichtung der gemeinsamen Weganlage (Grundstück 9676/3) vor allem aus den seinerzeitigen Grundstücken 4688 und 4692 abgetrennt wurden. Es ist jedoch aus den Ausführungen der belangten Behörde unschwer zu erkennen, daß sie sich dabei nur auf die als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Teilflächen der vorgenannten Altgrundstücke bezog und sie darauf hinwies, daß sie an fast derselben Stelle entsprechend gewidmete Flächen im Ausmaß von 311 m2 und 388 m2 wieder zugewiesen hat (siehe auch Seite 16 des angefochtenen Bescheides, wo darauf hingewiesen wird, daß diese Grundstücke "am ehesten der Form der an derselben Stelle eingebrachten Grundflächen besonderen Wertes" entsprächen). Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist demnach unberechtigt.

Ferner wenden die Beschwerdeführer ein, daß die Aussage der belangten Behörde, die Grundstücke 9676/1 und 9676/2 würden in der Natur Vergrößerungen der ebenfalls im Bauland-Dorfgebiet gelegenen Grundstücke 4690 und 4691 darstellen (siehe Seite 18 des angefochtenen Bescheides), ebenfalls nicht im Einklang mit der Aktenlage stehe, dies deshalb, weil das Grundstück 4690 im Miteigentum der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, das unmittelbar daran angrenzende Grundstück 9676/1 jedoch im Miteigentum aller Beschwerdeführer stehe. Grundstück 4691 stehe im Miteigentum der vier Beschwerdeführer, während das Grundstück 9676/2 im Miteigentum der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers stehe. Auch mit dieser Rüge kann keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt werden, da mit dem von der belangten Behörde gewählten Wortlaut ("daß sie in der Natur Vergrößerungen der ebenfalls im Bauland-Dorfgebiet gelegenen Grundstücke 4690 und 4691 darstellen") jedenfalls keine Übereinstimmung der Eigentumsverhältnisse der vorgenannten Grundstücke aufgezeigt wurde.

Auch der Einwand, daß die Feststellung, "daß das Grundstück 9583 neu unverändert zugeteilt worden sei", nicht mit dem Akteninhalt im Einklang stehe, sondern es vielmehr um

3.722 m2 kleiner geworden sei, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß lediglich auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides unter Wiedergabe des damaligen Verfahrensstandes ein "neuer Verhandlungsvorschlag" des LAS mit dem Hinweis enthalten ist, daß die in den EN 2 zusammengefaßten Mitbesitzer unter anderem das Grundstück 9583 in L mit 11.050 m2 und 663.000 Punkten "unverändert" zugeteilt erhalten sollen. Damit wollte der LAS offensichtlich auf einen früheren Verfahrensstand im Verwaltungsverfahren verweisen, in dem gleichfalls das Grundstück 9583 Teil der Abfindung der Beschwerdeführer werden sollte. Jedenfalls trifft die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine unmittelbare Feststellung über die allfällige Größe der ursprünglich in diesem Ried eingebrachten Grundstücke. Dies wird auch daraus deutlich, daß die belangte Behörde etwa auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides ausführlich Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber der zuvor mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 86/07/0009, aufgehobenen Zuweisung von Abfindungen darstellt und in diesem Zusammenhang ausführt, daß unter anderem das Grundstück 9583 im Ried L den Beschwerdeführern "abermals" zugewiesen werde. Auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde auf eine vorhandene Flächendifferenz zwischen den in diesem Ried eingebrachten (insgesamt 16.132 m2) und den neu zugeteilten Flächen (insgesamt 14.809 m2) ausdrücklich hingewiesen.

Auch die Einwendung, es sei unrichtig, "daß das Grundstück 9465 (alt Nr. 4319) ebenfalls in seinen Grenzen unverändert zugeteilt worden sei", geht ins Leere, weil die belangte Behörde auch diesbezüglich auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides einen seinerzeitigen Vorschlag des LAS wiedergibt, der sich mit dem gerügten Zitat wiederum auf die vorzitierte, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Abfindung, nicht jedoch auf die tatsächliche Größe der ursprünglich eingebrachten Grundstücke bezog.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, daß der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Oktober 1979, Zl. 969/79, zum Ausdruck gebracht habe, "daß es sich bei bestimmten verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Grundstücke besonderen Werts" handle. Dies werde jedoch von der belangten Behörde unter Anwendung der zwischenzeitlich geänderten Vorschrift des § 12 Abs. 5 FLG "mißachtet". Offenbar beziehen sich die Beschwerdeführer damit auf die im genannten Erkenntnis erwähnten Altgrundstücke 4457, 4458, 4466, 4467, 4688 und 4692 und der möglichen Einstufung von Flächen als "Bauhoffnungsland".

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 12 Abs. 5 lit. b FLG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1979 lautet:

"Grundstücke mit besonderem Wert sind:

(lit. b) Grundflächen, die laut Flächenwidmungsplan der Verbauung gewidmet sind oder, falls ein solcher nicht vorliegt, aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Lage innerhalb oder am Rande des verbauten Gebietes für die Verbauung geeignet erscheinen".

Gemäß Art. II erster Satz dieser Novelle sind die Bestimmungen des Art. I (somit auch § 12 Abs. 5 lit. b leg. cit. in der geänderten Fassung) auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Aufgrund der zuletzt genannten Bestimmung hatte die belangte Behörde § 12 Abs. 5 lit. b leg. cit. in der im Jahre 1979 novellierten Fassung im Beschwerdefall anzuwenden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/07/0052). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist durch den Wegfall des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz des Abs. 5 leg. cit. die Aufzählung der Flächen mit besonderem Wert zu einer taxativen geworden (siehe auch das vorzitierte hg. Erkenntnis), wobei es zur Verdeutlichung des taxativen Charakters aufgrund des klaren Wortlautes nicht der Ergänzung des Wortes "nur" im Einleitungssatz bedarf, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde aufgrund der erfolgten Aufhebung des Zusammenlegungsplanes bezüglich der Beschwerdeführer die bei der Erlassung ihrer neuen Entscheidung inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 735, angeführte

hg. Judikatur). Die belangte Behörde hatte aber nicht nur eine Änderung des FLG, sondern auch die Tatsache zu beachten, daß zwischenzeitlich eine (bereits mehrfach geänderte) Flächenwidmung für die Gemeinde K. erfolgte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht jene Flächen ausgeschieden, die zunächst mangels Flächenwidmungsplanes aufgrund des zitierten Erkenntnisses, Zl. 969/1979, in Überbindung der hg. Rechtsauffassung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG als Bauhoffnungsland und somit als Grundstücke mit besonderem Wert einzubeziehen gewesen wären, denen aber aufgrund der geltenden Fassung des Flächenwidmungsplanes im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde eine entsprechende Widmung fehlte. Nach § 21 Abs. 4 lit. a FLG sind den bisherigen Eigentümern die Grundstücke mit besonderem Wert (§ 12 Abs. 5 leg. cit.), sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen. Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde diesen Erfordernissen unter Beachtung der erfolgten Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht nachgekommen wäre, sind für den Verwaltungsgerichtshof weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich.

Zunächst ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß das Zusammenlegungsverfahren durch Einbringung von Altgrundstücken und die Zuteilung von Abfindungsflächen gekennzeichnet ist, die sich ihrer Lage nach mit den Altgrundstücken überhaupt nicht decken müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0143).

Auch die sehr allgemein gehaltene Rüge, daß die Beschwerdeführer nicht gemäß § 20 Abs. 1 FLG aufgrund der eingebrachten Grundstücke mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden seien, wie dies aus den beigelegten Plänen deutlich ersichtlich sei, trifft nicht zu. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Pläne geben lediglich die Lage der eingebrachten Grundstücke und zugewiesenen Abfindungen wieder. Einem wesentlichen Kritikpunkt, der sich aus dem hg. Erkenntnis, Zl. 86/07/0009, ergibt, nämlich einer unzulässigen allgemeinen Bonitätsverschlechterung durch Flächenverluste in den besseren Acker- und Wiesenklassen und Flächenzuwächse in den schlechteren Acker- und Wiesenklassen, ist die belangte Behörde insbesondere durch Zuweisung des Grundstückes 9591 anstelle des ursprünglich zugeteilten Grundstückes 9594 im Ried L nachgekommen. Die entsprechenden, von den Beschwerdeführern auch nicht beanstandeten Veränderungen und Verbesserungen wurden von der belangten Behörde ausführlich auch hinsichtlich ihrer wertmäßigen Auswirkungen dargestellt (siehe insbesondere der dem Bescheid zuliegende Abfindungsnachweis). Auch bezüglich des Wert:Flächen-Verhältnisses und des Unterschiedes zwischen Anspruch und Abfindung bestreiten die Beschwerdeführer nicht, daß sich die angefochtene Entscheidung innerhalb der in § 20 Abs. 2 FLG angeführten Grenzen bewegt.

Die Beschwerdeführer rügen schließlich, daß die belangte Behörde von der "Teilrechtskraft hinsichtlich der gemeinsamen Weganlage" (offenbar gemeint ist das Grundstück 9676/3) aufgrund des hg. Erkenntnisses, Zl. 86/07/0009 ausgehe, obwohl die Republik Österreich in einer Stellungnahme zu einer im Gegenstand anhängig gemachten "MRK-Beschwerde" zur Frage der Verletzung des Rechtes auf Achtung des Eigentums ausführte, daß ein endgültiger Zusammenlegungsplan "derzeit noch nicht" erlassen, der diesbezügliche innerstaatliche Instanzenzug noch nicht erschöpft sei und dies "auch für den im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geplanten Weg über ihr (gemeint ist der Beschwerdeführer) Grundstück" gelte.

Eine Änderung des Sachverhaltes, welcher geeignet sein konnte, eine Durchbrechung der Teilrechtskraft des Bescheides hinsichtlich der Weganlage zu rechtfertigen, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070124.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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