Norm: AUVG 1999 Art15.4VersVG §64 Abs1VersVG §184 Abs1
Rechtssatz: Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in dies... mehr lesen...
Norm: AUVG 1999 Art15.4VersVG §64 Abs1VersVG §184 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des Art 15.4. AUVB bezieht sich nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis), sondern umfasst auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter), über die auch gesondert verhandelt werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 148/14m Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 148/14m Veröff: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme für dauernde Invalidität beträgt 166.566,14 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde. Deren Artikel 15 „Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)" enthält folgende hier maßgebenden Bestimmungen: „(1) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Um... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die K***** Bedingungen für die Unfallversicherung, ***** Fassung 2/2001 (im Folgenden: AUVB 2001) zugrunde lagen. Diese enthalten in Artikel 15 („In welchen Fällen und nach welchen Regeln entscheidet die Ärztekommission?“) folgende Regelungen: „1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen und darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung au... mehr lesen...
Norm: AUVB Art16VersVG §64VersVG §184 Abs1
Rechtssatz: Die Unverbindlichkeit einer unrichtigen (von der wirklichen Sachlage offenbar abweichenden) Feststellung in einem Schiedsgutachten bewirkt nicht zwangsläufig die Unverbindlichkeit richtiger abgrenzbarer Teile des Schiedsgutachtens. Entscheidungstexte 7 Ob 184/06v Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 184/06v ... mehr lesen...
Norm: VersVG 11VersVG §64VersVG §184 Abs1AUVB 1994-K Art15
Rechtssatz: Eine Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn der für die Feststellung normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine Abmahnung des Sachverständigen erfolgt ist. An das Vorliegen einer Verzögerung sind strenge Voraussetzungen zu stellen, wobei es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welcher Zeitraum für eine Gutachtenserstellung normalerweise e... mehr lesen...
Norm: AUVB 1989/SS300 Art15AUVB 1994-K Art5AUVB 1995 Art15AUVB 2001 Art15.3AVB Krankenhaus §21VersVG §64 Abs1VersVG §184 Abs1
Rechtssatz: Die Klausel des § 21 AVB, dass eine nach § 21 Z 3 AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat für seine Landwirtschaft in Tuderschitz 7 bei der Beklagten eine Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 2,000.000 S enthält (daß eine Neuwertversicherung vereinbart worden wäre, wie der Kläger ursprünglich behauptet hat, wurde widerlegt und ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Am 9. April 1986 brannte das Wirtschaftsgebäude des Klägers ab. Der Feuerversicherung liegen die... mehr lesen...
Der Kläger kaufte im Jahre 1971 von der Firma L für sein Sägewerk in F ein Sägegatter, Type ES 30/28, Nr. 4999, und nahm es im November dieses Jahres in Betrieb. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 schloß er für dieses Sägegatter bei der Beklagten eine Maschinenbruchversicherung mit einer ab 14. Jänner 1974 auf 900 000 S herabgesetzten Versicherungssumme ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), die Allgemeinen Bedingungen für die Versi... mehr lesen...
Norm: ABS Art11AMB Art7VersVG §64VersVG §184 Abs1
Rechtssatz: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wen... mehr lesen...