RS OGH 2023/11/23 7Ob2/93; 7Ob164/98p; 1Ob211/99g; 7Ob56/02i; 7Ob130/04z; 7Ob184/06v; 7Ob185/06s; 7O

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

AUVB 1989/SS300 Art15
AUVB 1994-K Art5
AUVB 1995 Art15
AUVB 2001 Art15.3
AVB Krankenhaus §21
VersVG §64 Abs1
VersVG §184 Abs1

Rechtssatz

Die Klausel des § 21 AVB, dass eine nach § 21 Z 3 AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind.Die Klausel des Paragraph 21, AVB, dass eine nach Paragraph 21, Ziffer 3, AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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