RS OGH 2016/1/27 7Ob148/14m, 7Ob230/15x

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Rechtssatz

Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach § 184 Abs 1 VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.Setzt sich der Obmann über die ihm durch Artikel 15 Punkt 4, AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach Paragraph 184, Absatz eins, VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schiedsgutachtervertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129822

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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