RS OGH 2014/11/5 7Ob148/14m, 7Ob230/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2014
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Norm

AUVG 1999 Art15.4
VersVG §64 Abs1
VersVG §184 Abs1

Rechtssatz

Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach § 184 Abs 1 VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 148/14m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 148/14m
    Veröff: SZ 2014/104
  • 7 Ob 230/15x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 230/15x
    Auch

Schlagworte

Schiedsgutachtervertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129822

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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