Norm
AUVG 1999 Art15.4Rechtssatz
Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach § 184 Abs 1 VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchiedsgutachtervertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129822Im RIS seit
09.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016