TE OGH 1988/4/14 7Ob12/88

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max K***, Landwirt, Tuderschitz 7, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei D*** A*** V***, Wien 1., Schottenring 15, vertreten durch

Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 403.546,32 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1987, GZ 6 R 222/87-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. August 1987, GZ 28 Cg 71/87-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.604,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.236,75 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat für seine Landwirtschaft in Tuderschitz 7 bei der Beklagten eine Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 2,000.000 S enthält (daß eine Neuwertversicherung vereinbart worden wäre, wie der Kläger ursprünglich behauptet hat, wurde widerlegt und ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Am 9. April 1986 brannte das Wirtschaftsgebäude des Klägers ab.

Der Feuerversicherung liegen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde, außerdem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Nach Art. 11 der letztgenannten Bedingungen kann jeder Vertragspartner verlangen, daß Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Nach Abs 2 lit. b dieser Bestimmung reichen die Sachverständigen (jeder der Vertragsteile hat einen Sachverständigen namhaft zu machen, die ihrerseits einen Obmann wählen) ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zu seinem Sachverständigen Dipl.Ing. Helmut R*** bestellt, die Beklagte Dipl.Ing. Herfried V***. Diese beiden wählten Dipl.Ing. Franz K*** zum Obmann. Dipl.Ing. R*** kam in seinem Gutachten zu Kosten zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes von 2,019.259,62 S. Der Neubauwert wurde mit 2,100.000 S angegeben. Demgegenüber berechnete Dipl.Ing. V*** unter Einschluß einer 20 %igen Mehrwertsteuer einen Neuwert von 1,666.467 S. Ferner berücksichtigte er gerettete Teile des Mauerwerkes und setzte deren Neuwert mit 445.522 S an. Das Wirtschaftsgebäude der Landwirtschaft des Klägers war 100 Jahre alt. Unter Annahme eines 80-jährigen Alters hat Dipl.Ing. V*** die Entwertung mit 41 % angenommen, wodurch er zu einem Zeitwert von 720.358 S gelangte. Der Verkehrswert beträgt laut diesem Gutachten 240.000 S. Demgegenüber enthält das Gutachten des Dipl.Ing. R*** keinen Bauzeitwert. Bezüglich der Sanierung des Außenmauerwerkes entspricht das letztgenannte Gutachten etwa dem Gutachten der Statiker, die später vom Obmann der Sachverständigen herangezogen wurden. Für die Sanierung des Außenmauerwerkes setzte Dipl.Ing. R*** etwa jene Differenz an, die sich im Gutachten des Dipl.Ing. V*** zwischen angesetztem Neuwert und Rettung des Teiles ergibt. Ein Abzug für eine eingetretene Entwertung des Wirtschaftsgebäudes wurde von Dipl.Ing. R*** nicht angenommen, weil dieser lediglich die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes berücksichtigte.

Nachdem die beiden Sachverständigen zu verschiedenen Ergebnissen gelangten, wurde der Obmann eingeschaltet. Dieser holte Gutachten der beiden oben erwähnten Statiker ein. Unter Berücksichtigung dieser Gutachten und der gemeinsamen Erörterung der Gutachten der beiden anderen Sachverständigen fällte der Obmann nun seine Entscheidung. Nach dieser betrug der Neuwert des Wirtschaftsgebäudes 1,705.711 S, wobei eine Entwertung von 40 %, das sind 682.284,40 S zu berücksichtigen wären. Der Zeitwert wurde also mit 1,023.426,60 S angenommen. Der Neuwert der geretteten Teile inklusive Mehrwertsteuer betrug nach diesem Gutachten 386.630,40 S, somit unter Berücksichtigung der Entwertung von 40 % inklusive Mehrwertsteuer 231.978,24 S. Zieht man diesen Zeitwert vom Zeitwert vor dem Brand ab, so ergibt sich ein Betrag von 791.448,36 S. Da bei der Sanierung das Herstellen von Verschließungsrosten aus Stahlbeton unbedingt erforderlich ist, wurde ein Betrag von 55.230 S für die Rostherstellung hinzugeschlagen, so daß sich nach der Entscheidung des Obmannes ein Zeitwertschaden von insgesamt 846.678,36 S inklusive Mehrwertsteuer ergibt. Dabei hat sich der Obmann bei seiner Entscheidung immer innerhalb der Grenzen der Feststellungen der von den Parteien bestellten Sachverständigen gehalten. Es herrschte auch in vielen Punkten Übereinstimmung zwischen den Sachverständigen. Der Obmann hat bei jenen Positionen, bei denen keine Einigung zwischen den Sachverständigen bestand, immer den Mittelwert festgesetzt und auch die Festsetzung des von ihm ermittelten Betrages begründet. Die wesentlichste Abweichung zwischen den Gutachten der beiden von den Parteien bestellten Sachverständigen besteht darin, daß Dipl.Ing. R*** nur die Wiederherstellungskosten ohne Abzug eines Rettungspostens berechnet, während Dipl.Ing. V***, ebenso wie der Obmann, Rettungsposten berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Rettungsposten basiert auf den beiden Statikergutachten, die übereinstimmend erklärten, daß das stehengebliebene Mauerwerk bedingt tragfähig ist. Die Sanierungskosten bezüglich dieses Mauerwerkes wurden von den beiden Sachverständigen Dipl.Ing. V*** und Dipl.Ing. K*** berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Sanierungskosten ergeben sich auch jene Beträge, die für die Rettung der Mauerteile angenommen wurden.

Für die anzunehmenden Entwertungssätze in Prozenten des Neubauwertes zur Ermittlung des Bauwertes (Zeitwert) gibt es einen Behelf zur annähernden Ermittlung der Werte von Gebäuden in Kärnten zum Zweck der Feuerversicherung. Dieser Behelf wurde von der Arbeitsgemeinschaft der im Land Kärnten tätigen Versicherungsunternehmungen herausgegeben. Nach ihm ist bei Gebäuden bis zum Alter von 100 Jahren in gutem Zustand bei gemischtem Unterbau eine Entwertung von 28 % bis 46 % anzunehmen. Die niederen Tabellenwerte gelten für Wohngebäude, die höheren für Wirtschaftsgebäude. Der von Dipl.Ing. K*** angenommene Entwertungssatz von 40 % bewegt sich somit unter dem laut Tabelle anzunehmenden höchsten Entwertungssatz von 46 %.

Aufgrund der Entscheidung des Obmannes der Sachverständigen hat die Beklagte unter Berücksichtigung des Neubauwertes abzüglich eines dem Zustand des Gebäudes nach den Richtlinien der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Landwirtschaften entsprechenden Betrages und unter Anrechnung der Restwerte nach dem Sachverständigengutachten eine Entschädigungsleistung für das Wirtschaftsgebäude von 1,180.976 S erbracht, worin die Entschädigung für die Aufräum- und Abbruchkosten von 81.528 S enthalten war. Die Beklagte legte den vom Sachverständigen errechneten Neuwert der Berechnung zugrunde und kam unter Abzug der Rettungsposten unter Hinzurechnung der Rostherstellung von 55.230 S zu einem Neuwertschaden von 1,374.311 S. Aufgrund der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Landwirtschaften war bei einem festgestellten Zeitwert von 60 % eine Entschädigung von 80 % des Neuwertschadens, das sind 1,099.448 S, zu erbringen. Unter Hinzurechnung der Aufräum- und Abbruchkosten kam die Beklagte zu der angeführten Gesamtentschädigung für das Wirtschaftsgebäude des Klägers.

Mit der ursprünglichen, jedoch nicht mehr aufrechten Behauptung einer Neuwertversicherung und unter Bestreitung der Richtigkeit des Gutachtens des Obmannes der Sachverständigen verlangt der Kläger eine zusätzliche Entschädigung von 403.546,32 S sA, wobei er die Behauptung aufstellt, die Entwertung sei lediglich mit 30 % anzunehmen.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie ausführten, daß sich das Gutachten des Obmannes der Sachverständigen in den Grenzen der Feststellungen der beiden anderen Sachverständigen halte. Es weiche auch nicht von der wirklichen Sachlage erheblich ab.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Vorerst ist darauf zu verweisen, daß die Frage, inwieweit das Gericht bezüglich einer Wertermittlung einem Sachverständigengutachten folgt oder nicht, im Rahmen der Tatsachenfeststellungen zu lösen ist. Die Bestreitung der Richtigkeit eines solchen Gutachtens stellt demnach ausschließlich eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen dar, weshalb auf die Frage der Richtigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachtens des Dipl.Ing. K*** nicht eingegangen werden kann.

Auszugehen ist davon, daß nach dem durch § 64 Abs 1 VersVG gedeckten Art. 11 Abs 1 ABS die Feststellungen der Sachverständigen - im Falle der Nichteinigung gemäß Art. 11 Abs 2 lit. b ABS des Obmannes - verbindlich sind, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Darüber hinaus muß sich das Gutachten des Obmannes in den Grenzen der Feststellungen der beiden anderen Sachverständigen halten. Nur diese beiden Rechtsfragen können Gegenstand einer zulässigen Rechtsrüge sein.

Nach Art. 11 Abs 1 ABS bzw. § 64 Abs 1 VersVG sind die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache und die Schadenshöhe für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muß zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutage treten, so daß er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt (SZ 54/167 ua). Die Beweispflicht dafür trifft schon nach dem klaren Wortlaut des Art. 11 Abs 1 ABS denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. Einen solchen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Das strittige Gutachten zeigt eindeutig seine Grundlagen auf. Ihm kann auch entnommen werden, aus welchen Erwägungen der Sachverständige zu seinen Ergebnissen gelangte und von welchen Grundsätzen er bei der Gutachtenserstellung ausgegangen ist. Stichhaltige Argumente dafür, daß die Erwägungen des Sachverständigen mit klar erkennbaren Fehlern behaftet wären, bringt der Kläger nicht vor. Seine Argumentation läuft im wesentlichen darauf hinaus, das Ergebnis des Gutachtens Dipl.Ing. K*** welche vom Gutachten des Dipl.Ing. R*** und von den Ergebnissen eines vom Kläger mit einer privaten Gutachtenerstellung betrauten Dipl.Ing. E*** ab. Hiebei kann das Gutachten des Dipl.Ing. E*** außer Betracht bleiben, weil § 11 ABS eine ganz bestimmte Verfahrensweise zur Ermittlung des Schadens vorsieht und daher maßgebend für die Ermittlung der von der Versicherung zu leistenden Entschädigung nur die nach diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse sind, weshalb diese Ergebnisse nicht durch ein privates Gutachten widerlegt werden können. Das Ergebnis des in § 11 ABS vorgesehenen Verfahrens ist, wie bereits dargelegt wurde, solange bindend, als nicht nachgewiesen wird, daß es offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Unterschiedliche Ergebnisse eingeholter Sachverständigengutachten sehen aber die ABS vor, weil andernfalls die endgültige Entscheidung durch den Obmann der Sachverständigen im Falle widersprüchlicher Ergebnisse der Gutachten der beiden anderen Sachverständigen sinnlos wäre. Dazu kommt, daß das Gutachten des Dipl.Ing. K*** in keinem Punkt derart erheblich von den beiden anderen Gutachten abweicht, daß der Verdacht einer offenbaren Unrichtigkeit eines dieser Gutachten auf der Hand liegt. Die deutliche Differenz zum Gutachten Dipl.Ing. R*** ergibt sich nur daraus, daß letzterer von einer Neuwertversicherung ausgegangen ist, welche Annahme durch das Beweisverfahren widerlegt wurde. Ob das Fehlen von Angaben über die Entwertung im Gutachten Dipl.Ing. R*** für sich allein einen erheblichen Mangel des Sachverständigenverfahrens begründen könnte, muß hier nicht erörtert werden, weil der Kläger selbst von einer Entwertung von rund 30 % ausgeht. Es erscheint daher gerechtfertigt, wenn die Vorinstanzen bei der Prüfung der Frage, ob sich der Obmann der Sachverständigen innerhalb der Grenzen der beiden Feststellungen bewegt hat, die in der Klage angegebenen 30 % als Untergrenze angenommen haben. Berücksichtigt man nun, daß nach dem von der Arbeitsgemeinschaft der im Land Kärnten tätigen Versicherungsunternehmungen herausgegebenen Behelf bei Gebäuden bis zum Alter von 100 Jahren eine Entwertung von 28 % bis 46 % anzunehmen ist, sich die niederen Tabellenwerte jedoch nur auf Wohngebäude beziehen, so kann aus dem Umstand, daß der Sachverständige Dipl.Ing. K*** eine erheblich unter der Höchstgrenze liegende Entwertung von 40 % angenommen hat, keinesfalls auf ein erhebliches Abweichen von der wirklichen Sachlage geschlossen werden.

Die Argumentation der Revision bezüglich der Frage, ob sich der Obmann der Sachverständigen innerhalb der Grenzen der beiden anderen Gutachten gehalten hat, ist nicht überzeugend. Bei der Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens über die Schadenshöhe kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an (ZVR 1974/144). Es geht nicht an, einerseits die von einem Sachverständigen angenommenen absoluten Werte als viel zu niedrig zu bezeichnen und andererseits den aufgrund dieser niederen Werte und unter Annahme eines nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers zu hohen Prozentsatzes bezüglich der Entwertung errechneten Betrag für verbindlich zu erklären. Selbstverständlich muß unter Beibehaltung eines Entwertungsprozentsatzes der absolute Entwertungsbetrag dann steigen, wenn der Neuwert erheblich höher angenommen wird. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, selbst der Prozentsatz für die Entwertung etwas reduziert wurde. Zu einer Erhöhung des Entwertungsbetrages ist der Sachverständige Dipl.Ing. K*** nur dadurch gelangt, daß er von einem wesentlich höheren Neuwert ausgegangen ist als der Sachverständige Dipl.Ing. V***. Die Annahme eines höheren Neuwertes entspricht aber dem Wunsch des Klägers ebenso wie die Herabsetzung des von Dipl.Ing. V*** angenommenen Entwertungsprozentsatzes von 41 % durch Dipl.Ing. K*** auf 40 %. Daß bei dieser Änderung durch Dipl.Ing. K*** ein höherer Entwertungsbetrag herauskommt als nach dem Gutachten des Dipl.Ing. V*** wird dadurch ausgeglichen, daß dieser höhere Entwertungsbetrag von einem wesentlich höheren Neuwert abzuziehen ist. Im Ergebnis hat also das Gutachten des Dipl.Ing. K*** für den Kläger eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Gutachten des Dipl.Ing. V*** gebracht. Demnach kann keine Rede davon sein, daß Dipl.Ing. K*** die durch das Gutachten des Dipl.Ing. V*** abgesteckten Grenzen überschritten hätte.

Dem Kläger ist demnach der Beweis für einen Verstoß des Dipl.Ing. K*** gegen § 11 ABS nicht geglückt. Demnach war das letztgenannte Gutachten nach der erwähnten Bestimmung im Zusammenhang mit § 64 Abs 1 VersVG der Errechnung der Entschädigung zugrundezulegen. Da die Beklagte sich auch nach dem Klagsvorbringen bei der Entschädigung an das Gutachten gehalten hat, ist das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00012.88.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19880414_OGH0002_0070OB00012_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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