Norm
AUVG 1999 Art15.4Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 15.4. AUVB bezieht sich nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis), sondern umfasst auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter), über die auch gesondert verhandelt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchiedsgutachtervertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129823Im RIS seit
09.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016