RS OGH 2014/11/5 7Ob148/14m

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Rechtssatz

Die Bestimmung des Art 15.4. AUVB bezieht sich nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis), sondern umfasst auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter), über die auch gesondert verhandelt werden kann.Die Bestimmung des Artikel 15 Punkt 4, AUVB bezieht sich nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis), sondern umfasst auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter), über die auch gesondert verhandelt werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schiedsgutachtervertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129823

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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