Norm: VersVG §158j
Rechtssatz: Deckt die Rechtsschutzversicherung vereinbarungsgemäß nur den "Privatbereich" ab, dann besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Klagsführung mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers in einem sachlichen Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung steht. Entscheidungstexte 30 R 6/20b Entscheidungstext OLG Wien 31.01.2020 30 R 6/20b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330VersVG §158jARB 1994 Art19.2.1
Rechtssatz: „Für Ansprüche, die gemäß § 1330 ABGB geltend gemacht werden, besteht gemäß Art 19.2.1 ARB 1994 grundsätzlich Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung." Entscheidungstexte 4 R 51/06h Entscheidungstext OLG Wien 25.08.2006 4 R 51/06h European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: ARB allgVersVG §158jVersVG §158k
Rechtssatz: Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit und der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab (7 Ob 65/97b). Entscheidungstexte 7 Ob 178/00b Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 178/00b ... mehr lesen...
Norm: ARB 1994 Art5.3VersVG §158jVersVG §158n
Rechtssatz: Art 5.3. ARB 1994 bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz auf die Erben des Versicherungsnehmers übergeht, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses. Im Fall eines tödlichen Unfalls des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers hat sich mit Ein... mehr lesen...
Norm: ARB allgVersVG §6 EVersVG §12VersVG §15aVersVG §154VersVG §158j
Rechtssatz: Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung und unterliegt damit auch den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Vorschriften des VersVG. Der Schutz des § 6 VersVG kann dem Versicherungsnehmer (VN) nicht dadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhaltensvorschriften, sondern ... mehr lesen...