Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2015 bei der Karl-Franzens-Universität Graz einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2015/16 und machte als Grund geltend, sie sei wegen Krankheit mehr als zwei Monate am Studium gehindert gewesen. 2. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2016, Zl. 25/13/STB ex 2015/16, wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2016 den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Vorliegen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit. 2. Mit Bescheid vom 04.11.2016, GZ. XXXX, wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Rückerstattung der Studienbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist chinesische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX (Deutschland) und ist Ehegattin eines deutschen Staatsbürgers. Sie ist Studierende des Bachelorstudiums Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg. 1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist chinesische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 (Deutschland) und ist Ehegattin eines deutschen Staatsbür... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 4. Juni 2015 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Wintersemester (WS) 2013/2014 und für das Sommersemester (SS) 2013 ein. Begründet werden diese Anträge damit, dass durch die "VfGH-Aufhebung der Beitragspflicht" keine Zahlungsverpflichtung für das WS 2013/2014 und für das SS 2013 bestanden habe. 1. Am 4. Ju... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) entrichtete für ihr an der Universität Wien betriebenes Studium Psychologie einen Studienbeitrag sowohl für das Sommersemester 2014 als auch für das Wintersemester 2014/15. 2. Am 15.07.2014 beantragte die BF per E-Mail mittels Formblatt "SL/S1" der Universität Wien den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 und machte als Erlassgrund "Bezug von Studi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 17.06.2016 mittels Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" den Erlass des Studienbeitrags für den Zeitraum Wintersemester 2016/17 und begründete diesen mit Arbeitslosigkeit. Der BF legte seinem Antrag ein Begleitschreiben bei, in welchem er ausführt, dass die
Gründe: für den Erlass des Studienbeitrags in § 92 UG durch die Verwendung d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 24.03.2015 den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Der Grund, auf den die BF ihren Antrag stützte, lautete "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres"; als diesbezüglich erforderlichen Nachweis gab das verwendete Formblatt an: "Nachw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 bei der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und machte als Grund die "Überschreitung der Einkommensgrenze" geltend. 2. Mit Schreiben der WU Wien vom 01.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag unvollständig sei. Für eine Bearbeitung sei die Vorl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 16.02.2015 mittels Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" an der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016. Als Erlassgrund gab er "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begann im Wintersemester 2010/11 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck. Im Sommersemester 2015 befand er sich im achten Semester des zweiten Studienabschnitts. 2. Am 15.01.2015 beantragte der BF den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 gemäß § 92 Abs. 1 UG und begründete diesen mit "besonderen Umständen". Diese würden... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Vizerektor für Lehre der TU Wien die Anträge der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 auf Rückzahlung der Studienbeiträge als unzulässig zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diese Bescheide innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 4. August 2014 zug... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 11.05.2015 sowohl die Rückerstattung als auch den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Der Grund, auf den der BF seinen Antrag stützte, ist in dem dafür verwendeten Formblatt "SL/S1-01.2010" wie folgt formuliert: "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes von zumindest € 4.886,14 (im Kalenderjahr 2008) bzw. € 5.008,36 (im Kal... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.04.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 an der Johannes Kepler Universität Linz. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit. 1.2. Mit Mail vom 23.04.2015 wurde der BF seitens der Universität Linz in Kenntnis gesetzt, dass die Fristen für die Rückerst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.04.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 an der Johannes Kepler Universität Linz. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit. 1.2. Mit Mail vom 23.04.2015 wurde der BF seitens der Universität Linz in Kenntnis gesetzt, dass die Fristen für die Rückerst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.10.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit. 1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, GZ. XXXX, wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.06.2015 den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2014 und für das Wintersemester 2014/15 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Berufstätigkeit, beigelegt wurde der Einkommenssteuerbescheid 2013 (letzterer vom örtlich zuständigen Finanzamt am 05.11.2014 ausgestellt). 1.2. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016, den sie mit "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres" begründete. Weiters stellte sie einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2014 einen Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2014 und für das Wintersemester 2014/2015. In eventu stellte er, für den Fall, dass die Frist zur Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 verfristet wäre, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu führte er aus, dass ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 05.09.2014 mittels Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" an der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015. Als Erlassgrund gab er "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang : römisch eins. Verfahrensgang : 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreibt an der Karl-Franzens-Universität Graz das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und hat dafür unter anderem für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2011/12 und das Sommersemester 2013 einen Studienbeitrag entrichtet. 2. Am 03.01.2014 beantragte der BF die Rückzahlung der Studienbeiträge, die er für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Am 30. Jänner 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2013. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied das Rektorat der Universität Wien, dass der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 i.V.m. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied das Rektorat der Universität Wien, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 91... mehr lesen...
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (BF) hat im Sommersemester 2013 ein Studium an der Universität Wien betrieben und dafür einen im Sinne des § 91 Abs. 1, 2. Satz UG 2002 um 10% erhöhten Studienbeitrag entrichtet. 1. Der Beschwerdeführer (BF) hat im Sommersemester 2013 ein Studium an der Universität Wien betrieben und dafür einen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, 2, Satz UG 2002 um 10% erhöhten Studienbeitrag entrichtet. 2. Am 16.07.20... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 02.04.2014 den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 sowie das Wintersemester 2013/14 an der Universität Wien. Begründet wurde der Antrag, es sei nach Einzahlung des Studienbeitrages der Erlassgrund der Berufstätigkeit wirksam geworden. Beigelegt wurde ein von einem Steuerberatungsunternehmen am 06.02.2014 ausgestellter "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Antragsteller ist Studierender an der Universität XXX und stellte am 14.02.2012 einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2011 gemäß § 91 Abs. 1 UG. Als Erlassgrund stützte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einhaltung der Mindeststudienzeit. 1. Der Antragsteller ist Studierender an der Universität römisch 30 und stellte am 14.02.2012 einen Antrag auf Rückers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 03.10.2013 mittels, dem von der XXXX zur Verfügung gestellten Formular, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für den Erlasszeitraum Wintersemester 2013/2014 sowie Sommersemester 2014 ein. Als Erlassgrund machte die Beschwerdeführerin den Bezug von Studienbeihilfe (gemäß Studienförderungsgesetz 1992) im vergangenen bzw. laufenden Semester geltend und fügte dem Formular ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 03.10.2013 mittels, dem von der XXXX zur Verfügung gestellten Formular, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für den Erlasszeitraum Wintersemester 2013/2014 sowie Sommersemester 2014 ein. Als Erlassgrund machte die Beschwerdeführerin den Bezug von Studienbeihilfe (gemäß Studienförderungsgesetz 1992) im vergangenen bzw. laufenden Semester geltend und fügte dem Formular ha... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.03.2014 Norm: UG §92 Abs1 Z7 UG § 92 heute UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021 ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 17.03.2014 Norm: UG §91 Abs1 UG §92 Abs1 Z5 UG §92 Abs1 Z7 UG § 91 heute UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 17.03.2014 Norm: UG §91 Abs1 UG §92 Abs1 Z5 UG §92 Abs1 Z7 UG § 91 heute UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 17.03.2014 Norm: UG §92 Abs1 Z5 UG § 92 heute UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021 ... mehr lesen...