RS Bvwg 2014/3/17 W128 2002646-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.03.2014

Norm

UG §92 Abs1 Z5
  1. UG § 92 heute
  2. UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 92 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017
  8. UG § 92 gültig von 17.05.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. UG § 92 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  10. UG § 92 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  11. UG § 92 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 92 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  13. UG § 92 gültig von 31.07.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  14. UG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 30.07.2004

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 Z 5 ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Der Schwellenwert für diese Inanspruchnahme wird gemäß dieser Bestimmung mit dem vierzehnfachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG festgelegt. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU-Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG anzusehen ist. Darüber hinaus stellt der Bezug einer Studienbeihilfe gemäß Z 7 leg.cit. für sich alleine schon einen Erlasstatbestand (nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers wohl auf Grund sozialer Erwägungen) dar.Aus dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Der Schwellenwert für diese Inanspruchnahme wird gemäß dieser Bestimmung mit dem vierzehnfachen Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegt. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU-Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG anzusehen ist. Darüber hinaus stellt der Bezug einer Studienbeihilfe gemäß Ziffer 7, leg.cit. für sich alleine schon einen Erlasstatbestand (nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers wohl auf Grund sozialer Erwägungen) dar.

Schlagworte

Erwerbstätigkeit, Mindeststudienzeit, Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2002646.1.02

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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