Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.03.2014Norm
UG §92 Abs1 Z5Rechtssatz
Rechtssatz 2
Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 Z 5 ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Der Schwellenwert für diese Inanspruchnahme wird gemäß dieser Bestimmung mit dem vierzehnfachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG festgelegt. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU-Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG anzusehen ist. Darüber hinaus stellt der Bezug einer Studienbeihilfe gemäß Z 7 leg.cit. für sich alleine schon einen Erlasstatbestand (nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers wohl auf Grund sozialer Erwägungen) dar.Aus dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Der Schwellenwert für diese Inanspruchnahme wird gemäß dieser Bestimmung mit dem vierzehnfachen Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegt. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU-Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG anzusehen ist. Darüber hinaus stellt der Bezug einer Studienbeihilfe gemäß Ziffer 7, leg.cit. für sich alleine schon einen Erlasstatbestand (nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers wohl auf Grund sozialer Erwägungen) dar.
Schlagworte
Erwerbstätigkeit, Mindeststudienzeit, StudienbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2002646.1.02Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014