Entscheidungsdatum
26.08.2015Norm
AVG 1950 §71Spruch
W128 2103473-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien, Zl. 0205088 - ERSoSe14/W vom 22.10.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien, Zl. 0205088 - ERSoSe14/W vom 22.10.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF § 71 Abs. 1 AVG sowie § 92 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF iVm § 2b Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, idgFDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, idgF
als unbegründet abgewiesen,
mit der Maßgabe, dass der zweite Satz des Spruchs der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen."mit der Maßgabe, dass der zweite Satz des Spruchs der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2014 einen Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2014 und für das Wintersemester 2014/2015. In eventu stellte er, für den Fall, dass die Frist zur Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 verfristet wäre, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu führte er aus, dass für die Rückerstattung und den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 der Nachweis seines Einkommens durch Übersendung seines Einkommenssteuerbescheids für das Veranlagungsjahr 2013 erforderlich sei. Das Finanzamt habe diesen Einkommenssteuerbescheid trotz mehrmaliger Urgenz seinerseits, erst am 07.10.2014 ausgestellt. Dieser sei ihm am 08.10.2014 zugestellt worden. Er hätte vor dem 08.10.2014 keinen Antrag auf Rückerstattung und Erlass stellen können, weil er auch einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht hätte entsprechen können. Weiters brachte er vor, dass seine Gattin ein Kind erwartet habe, dessen Geburtstermin mit 08.12.2014 errechnet worden sei. Im Sommer seien bei ihr allerdings Komplikationen festgestellt worden. Nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt sei seine Gattin nun zu Hause und müsse weitgehend den ganzen Tag liegen, wenn sie nicht an ärztlichen Kontrolluntersuchungen teilnehmen müsse. Da er neben seiner Arbeit in einer Wiener Kanzlei sämtliche organisatorische Angelegenheiten zu erledigen hätte, habe er keine Zeit gehabt rechtzeitig den gegenständlichen Antrag zu stellen. Eine Versagung seines Wiedereinsetzungsantrages würde die Familie angesichts der bevorstehenden Ausgaben im Zusammenhang mit der Geburt seines Kindes finanziell sehr stark treffen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2014 einen Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2014 und für das Wintersemester 2014 aus 2015,. In eventu stellte er, für den Fall, dass die Frist zur Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 verfristet wäre, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu führte er aus, dass für die Rückerstattung und den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 der Nachweis seines Einkommens durch Übersendung seines Einkommenssteuerbescheids für das Veranlagungsjahr 2013 erforderlich sei. Das Finanzamt habe diesen Einkommenssteuerbescheid trotz mehrmaliger Urgenz seinerseits, erst am 07.10.2014 ausgestellt. Dieser sei ihm am 08.10.2014 zugestellt worden. Er hätte vor dem 08.10.2014 keinen Antrag auf Rückerstattung und Erlass stellen können, weil er auch einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht hätte entsprechen können. Weiters brachte er vor, dass seine Gattin ein Kind erwartet habe, dessen Geburtstermin mit 08.12.2014 errechnet worden sei. Im Sommer seien bei ihr allerdings Komplikationen festgestellt worden. Nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt sei seine Gattin nun zu Hause und müsse weitgehend den ganzen Tag liegen, wenn sie nicht an ärztlichen Kontrolluntersuchungen teilnehmen müsse. Da er neben seiner Arbeit in einer Wiener Kanzlei sämtliche organisatorische Angelegenheiten zu erledigen hätte, habe er keine Zeit gehabt rechtzeitig den gegenständlichen Antrag zu stellen. Eine Versagung seines Wiedereinsetzungsantrages würde die Familie angesichts der bevorstehenden Ausgaben im Zusammenhang mit der Geburt seines Kindes finanziell sehr stark treffen.
2. Mit Bescheid vom 22.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 zurück. In der Begründung wird angeführt, dass der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 12.10.2014 einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 gestellt. Gemäß § 2 Abs. 3 der StubeiV 2004 (idF BGBl. II Nr. 211/2010) sei im Sommersemester der Studienbeitrag zu entrichten, sofern die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht bis zum 31.03.2014 vorgelegt werden konnte. Ein Antrag auf Rückzahlung aufgrund eines Antrages auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester sei bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.2. Mit Bescheid vom 22.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 zurück. In der Begründung wird angeführt, dass der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 12.10.2014 einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 gestellt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der StubeiV 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2010,) sei im Sommersemester der Studienbeitrag zu entrichten, sofern die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht bis zum 31.03.2014 vorgelegt werden konnte. Ein Antrag auf Rückzahlung aufgrund eines Antrages auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester sei bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.
3. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Bescheides vom 22.10.2014, den er am 29.10.2014 erhalten habe und erhob fristgerecht Beschwerde. In der Begründung führte er zusammengefasst aus, dass er seinen Studienbeitrag für das Sommersemester 2014 einbezahlt habe. Zeitnah nach Erhalt seines Einkommenssteuerbescheids für das Veranlagungsjahr 2013, welcher ihm am 08.10.2014 zugestellt worden sei, habe er im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Rückerstattung und den Erlass dieses Studienbeitrages beantragt. Die belangte Behörde hätte diesen Antrag als verspätet zurückgewiesen obwohl dieser von ihr zu bewilligen gewesen wäre. Da er jedoch alle Voraussetzungen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages sowie der Bewilligung der Rückerstattung und des Erlasses seines Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 erfülle, sei der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig ergangen. Die Beschwerde langte am 03.11.2014 bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2015 hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf, wies den Antrag auf Wiedereinsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab und den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 wegen verspäteter Antragstellung zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, da über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden worden sei. Zur Sache selbst wird ausgeführt, dass in der StubeiV 2004 für die Rückzahlung des Studienbeitrages eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September (Einlangen bei der Behörde) festgelegt sei. Der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 (gemeint 2014) wäre daher bis längstens 30.09.2013 (gemeint 30.09.2014) einzubringen. Die Frist für die Stellung des Rückerstattungsantrages sei gesetzlich durch Verordnung festgelegt. Derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Der Beschwerdeführer habe die verspätete Antragstellung nicht bestritten, sondern die Wirkung der Versäumung mit einem Wiedereinsetzungsantrag bekämpft. Ein rechtzeitig eingebrachter Antrag hätte ohne weiteres mit dem Hinweis auf Nachreichung des Einkommensteuerbescheides eingebracht werden können. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2015 zugestellt.
5. Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass mit dem Rektorat der Universität Wien die unzuständige Behörde entschieden hätte, da gemäß § 64a Abs. 1 AVG die Frist zur Beschwerdevorentscheidung bloß zwei Monate betrage, die Entscheidung jedoch erst nach mehr als zwei Monaten ergangen sei. Des Weiteren machte er wesentliche Verfahrensmängel, eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Behörde hätte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen müssen, da er einerseits aufgrund der im Zusammenhang mit der Problemschwangerschaft seiner Gattin stehenden persönlichen zeitlichen Beanspruchung und andererseits aufgrund des erst nach der Frist ergangenen Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2013 an der rechtzeitigen Beantragung des Erlasses bzw. Rückerstattung der Studiengebühr für das Sommersemester 2014 verhindert gewesen sei. Aufgrund von unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignissen an denen ihn kein Verschulden träfe wäre seinem Antrag auf Wiedereinsetzung zu entsprechen gewesen.5. Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass mit dem Rektorat der Universität Wien die unzuständige Behörde entschieden hätte, da gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG die Frist zur Beschwerdevorentscheidung bloß zwei Monate betrage, die Entscheidung jedoch erst nach mehr als zwei Monaten ergangen sei. Des Weiteren machte er wesentliche Verfahrensmängel, eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Behörde hätte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen müssen, da er einerseits aufgrund der im Zusammenhang mit der Problemschwangerschaft seiner Gattin stehenden persönlichen zeitlichen Beanspruchung und andererseits aufgrund des erst nach der Frist ergangenen Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2013 an der rechtzeitigen Beantragung des Erlasses bzw. Rückerstattung der Studiengebühr für das Sommersemester 2014 verhindert gewesen sei. Aufgrund von unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignissen an denen ihn kein Verschulden träfe wäre seinem Antrag auf Wiedereinsetzung zu entsprechen gewesen.
3. Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 46 Abs. 2 letzter Satz UG, idgF hat das zuständige Universitätsorgan abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, letzter Satz UG, idgF hat das zuständige Universitätsorgan abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
Die Frist, innerhalb der die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann, beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 14 VwGVG Anm. 6). Die Beschwerde ist aktenkundig am 03.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 03.02.2015. § 46 Abs. 2 letzter Satz UG sieht als lex specialis abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG eine viermonatige Frist vor, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat. Das Ende der Frist wäre somit der 03.03.2015 gewesen. Die am 03.02.2015 ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher jedenfalls rechtzeitig. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist § 64a Abs. 1 AVG gemäß § 17 VwGVG auf Beschwerden im Verwaltungsverfahren und somit auch auf den Erlass einer Beschwerdevorentscheidung nicht anwendbar.Die Frist, innerhalb der die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann, beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 14, VwGVG Anmerkung 6). Die Beschwerde ist aktenkundig am 03.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 03.02.2015. Paragraph 46, Absatz 2, letzter Satz UG sieht als lex specialis abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine viermonatige Frist vor, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat. Das Ende der Frist wäre somit der 03.03.2015 gewesen. Die am 03.02.2015 ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher jedenfalls rechtzeitig. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG auf Beschwerden im Verwaltungsverfahren und somit auch auf den Erlass einer Beschwerdevorentscheidung nicht anwendbar.
2.2. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen, wenn Studierende, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.2.2. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen, wenn Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.
Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 idgF ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 idgF ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 71 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 71, AVG lautet auszugsweise:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, [...]
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. [...]"
2.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 12 samt zitierter Judikatur).2.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 12 samt zitierter Judikatur).
Gegen die Versäumung einer materiell rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch erlischt ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen(siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 13 samt zitierter Judikatur).Gegen die Versäumung einer materiell rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch erlischt ist eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen(siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 13 samt zitierter Judikatur).
Unstrittig ist, dass die Frist innerhalb der der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages zu stellen gewesen wäre mit Ablauf des 30.09.2014 verstrichen ist und der Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 vom Beschwerdeführer erst am 22.10.2014 gestellt wurde.
Bei der in § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist, da ihr Ablauf den Verlust eines materiell rechtlichen Anspruches - nämlich die Rückerstattung eines bereits bezahlten Studienbeitrages - nach sich zieht. Eine besondere Bestimmung, wie etwa in § 39 Abs. 8 StudFG 1992 idgF, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung dennoch zulässig wäre, ist weder im UG noch in der StubeiV 2004 vorgesehen. Somit kommt eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nach der Versäumnis der Frist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 mangels Zulässigkeit jedenfalls nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher auch auf die Gründe einzugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht einhalten konnte.Bei der in Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist, da ihr Ablauf den Verlust eines materiell rechtlichen Anspruches - nämlich die Rückerstattung eines bereits bezahlten Studienbeitrages - nach sich zieht. Eine besondere Bestimmung, wie etwa in Paragraph 39, Absatz 8, StudFG 1992 idgF, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung dennoch zulässig wäre, ist weder im UG noch in der StubeiV 2004 vorgesehen. Somit kommt eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG nach der Versäumnis der Frist gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 mangels Zulässigkeit jedenfalls nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher auch auf die Gründe einzugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht einhalten konnte.
Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist von vornherein ausgeschlossen ist, ist der vom Beschwerdeführer dennoch gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dahingehend war auch der Spruch der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 am 12.10.2014 eingebracht hat, ist nicht strittig.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 am 12.10.2014 eingebracht hat, ist nicht strittig.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsfristen, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2103473.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015