Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.03.2014Norm
UG §91 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 3
Die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe und die vom Gesetzgeber vorgesehene Systematik bei Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages stehen nicht in einem unmittelbaren Bezug zueinander. Vielmehr dient die Einhebung des Studienbeitrages der Beschleunigung des Studiums, wobei gewisse Hindernisse, wie eine signifikante Erwerbstätigkeit von vornherein zu einem Erlass führen. Die Studienförderung hingegen dient dem sozialen Ausgleich und der Ermöglichung eines Studiums per se. Eine verfassungsrechtlich relevante Unsachlichkeit kann im Beschwerdefall einer deutschen Studierenden, die Leistungen aus dem deutschen BAföG bezog, nicht unterstellt werden.
Schlagworte
Erwerbstätigkeit, Studienbeihilfe, StudienbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2002646.1.03Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014