Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2014Norm
UG §92 Abs1 Z7Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß europarechtlichen Vorgaben entsprechen Leistungen aus dem deutschen BAföG den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz (StFG). Der Studienbeitrag ist gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG zu erlassen, wenn eine solche Studienbeihilfe (oder eine Ausbildungsförderung nach dem deutschen BAföG) im laufenden oder im vorangegangenen Semester bezogen wurde.Gemäß europarechtlichen Vorgaben entsprechen Leistungen aus dem deutschen BAföG den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz (StFG). Der Studienbeitrag ist gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 7, UG zu erlassen, wenn eine solche Studienbeihilfe (oder eine Ausbildungsförderung nach dem deutschen BAföG) im laufenden oder im vorangegangenen Semester bezogen wurde.
Schlagworte
Studienbeihilfe, Studienbeitrag, StudienförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2002646.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014