Entscheidungen zu § 30 GenG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

8 Dokumente

Entscheidungen 1-8 von 8

TE OGH 1989/2/7 2Ob599/88

Entscheidungsgründe: Der Kläger war Mitglied der beklagten Genossenschaft, von der er mit Vorstandsbeschluß vom 5. Juni 1987 gemäß § 7 Abs 1 lit c der Satzung ausgeschlossen wurde. Gegen diesen Beschluß erhob er gemäß § 7 Abs 3 der Satzung Beschwerde beim Aufsichtsrat der Genossenschaft, der am 3. Dezember 1987 nicht Folge gegeben wurde. Ein weiterer Rechtszug an Organe der Genossenschaft ist in der Satzung nicht vorgesehen. Mit der am 27. November 1987 beim Erstgericht überrei... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 07.02.1989

RS OGH 1989/2/7 2Ob599/88

Norm: GenG §5 GenG §27 GenG §30 GenG § 5 heute GenG § 5 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024 GenG § 5 gültig von 29.07.1920 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 328/1920 GenG § 27 heute ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.02.1989

TE OGH 1961/3/17 2Ob60/61

Im Genossenschaftsregister des Landes- als Handelsgerichtes Linz ist die am 20. Dezember 1950 gegrundete gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "G.", registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haft eingetragen. Über die Organe der Genossenschaft enthalten die Satzungen nachstehende, für die gegenständliche Entscheidung wichtige Bestimmungen: "Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, davon ein Obmann und ein Obmannstellvertreter, die persönlich Mitglieder der Ge... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.03.1961

RS OGH 1961/3/17 2Ob60/61

Norm: GenG §30 GenG § 30 heute GenG § 30 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: Der Widerruf der Einberufung einer Generalversammlung ist auch wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Genossenschaftern rechtzeitig zugekommen ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.03.1961

RS OGH 1957/2/27 7Ob74/57

Norm: GenG §30 GenG § 30 heute GenG § 30 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: Voraussetzung einer allenfalls in Betracht kommenden Sanierung eines Einberufungsfehlers - hier der Nichtankündigung eines Tagesordnungspunktes - ist die Teilnahme aller G... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.02.1957

RS OGH 1955/7/6 1Ob404/55

Norm: GenG §30 GenG § 30 heute GenG § 30 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung kann keine wirksamen, für die Mitglieder verbindlichen Beschlüsse fassen. Die Tatsache, daß die außerordentliche Vo... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.07.1955

RS OGH 1954/10/20 3Ob708/54

Norm: GenG §30 GenG § 30 heute GenG § 30 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: Ein Beschluß der Generalversammlung auf Erhöhung des Geschäftsanteiles ist dann ungültig, wenn in der Einladung der Betrag, auf den der Geschäftsanteil erhöht werden soll,... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.10.1954

RS OGH 1929/12/13 3Ob853/29

Norm: GenG §30 JN §1 CVb GenG § 30 heute GenG § 30 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.12.1929

Entscheidungen 1-8 von 8

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