RS OGH 1954/10/20 3Ob708/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1954
beobachten
merken

Norm

GenG §30

Rechtssatz

Ein Beschluß der Generalversammlung auf Erhöhung des Geschäftsanteiles ist dann ungültig, wenn in der Einladung der Betrag, auf den der Geschäftsanteil erhöht werden soll, nicht angegeben ist. Dies muß auch für den Fall gelten, als die Anzahl der von jedem Mitglied zu übernehmenden Geschäftsanteile geändert wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 708/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 708/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059746

Dokumentnummer

JJR_19541020_OGH0002_0030OB00708_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten