RS OGH 1961/3/17 2Ob60/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1961
beobachten
merken

Norm

GenG §30

Rechtssatz

Der Widerruf der Einberufung einer Generalversammlung ist auch wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Genossenschaftern rechtzeitig zugekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059748

Dokumentnummer

JJR_19610317_OGH0002_0020OB00060_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten