RS OGH 1955/7/6 1Ob404/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1955
beobachten
merken

Norm

GenG §30

Rechtssatz

Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung kann keine wirksamen, für die Mitglieder verbindlichen Beschlüsse fassen. Die Tatsache, daß die außerordentliche Vollversammlung für ihre Beschlußfähigkeit die notwendige Stimmenanzahl erreicht hat, vermag die Fehler bis zur Einberufung der Versammlung nicht zu heilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 404/55
    Entscheidungstext OGH 06.07.1955 1 Ob 404/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059738

Dokumentnummer

JJR_19550706_OGH0002_0010OB00404_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten