Mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 bewilligte die Studienbeihilfenbehörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27. September 1990 diesem eine Studienbeihilfe ab 1. Oktober 1990 im Ausmaß von S 53.500,-- im Studienjahr 1990/91. Mit Bescheid vom 21. März 1991 sprach dieselbe Behörde erster Instanz aus, der Anspruch des Beschwerdeführers sei gemäß § 24 Abs. 2 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436 in der Fassung BGBl. Nr. 379/1988 (StudFG) mit Ende des Winter... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;StudFG 1983 §24 Abs2 lita;
Rechtssatz: Selbst wenn finanzielle
Gründe: den Bf zur Studienunterbrechung gezwungen haben sollten, so kann in der durch die Studienunterbrechung begründeten Verzögerung des Studiums kein wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG gelegen sein. Die aus sozialen Überlegungen getroffene persönliche Entscheid... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;StudFG 1983 §24 Abs2 lita;
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob die Mutter des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich pflegebedürftig war und für den Beschwerdeführer die rechtliche oder sittliche Pflicht zur Pflege seiner Mutter bestand, kann der vom Beschwerdeführer gelt... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;StudFG 1983 §24 Abs2 lita;
Rechtssatz: Kurzfristige Krankheitszustände (insgesamt 17 Tage) sind, selbst wenn man die Abfolge der vom Bf abgelegten Prüfungen berücksichtigt, nicht geeignet, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:19921... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog ab dem Wintersemester 1988/89 für sein Studium zur Erlangung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien Studienbeihilfe. Letztmalig wurde ihm auf Grund seines Antrages mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18. Jänner 1990 eine Studienbeihilfe für das Studienjahr 1989/90 gewährt. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, zugestellt am 4. April 1990, wurde das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56StudFG 1983 §1 Abs1 litaStudFG 1983 §19StudFG 1983 §2 Abs3 litbStudFG 1983 §24 Abs2 lita
Rechtssatz: Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interess... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §2 Abs3 lita idF 1985/361StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1985/361StudFG 1983 §24 Abs2 lita idF 1985/361 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/21 87/12/0066 5 Stammrechtssatz Das Gesetz läßt jeden Hinweis darauf vermissen, daß die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um mehr als ein Semester selbst ein weiters (dh zusätzliches, über das sogenannte Tolera... mehr lesen...
Mit dem bei der Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Salzburg, am 6. November 1986 eingelangten Antrag begehrte der damals im zehnten Semester des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Selbständige Religionspädagogik stehende Beschwerdeführer (neuerlich) die Gewährung von Studienbeihilfe. Nach der dem Antrag beigelegten "Erklärung" vom 6. November 1986 habe er "in der Zeit als gewählter Mandatar der Fakultätsvertretung Theologie/Salzburg ein Arbeitspensum von mindestens 20 Wo... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/03 Theologische Studienrichtungen72/13 Studienförderung72/14 Hochschülerschaft
Norm: AHStG §19 Abs1;HSG 1973 §13 Abs4;StudFG 1983 §2 Abs3 litb;StudFG 1983 §24 Abs2 lita;Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §11 Abs1;Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §2 Abs1;
Rechtssatz: Die vorlesungsfreie Zeit ist nicht iSd § 13 Abs 4 HSG zu bewerten und in die höchs... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Studierender der Studienrichtung Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1986 erhielt er für das Studienjahr 1986/87 eine Studienbeihilfe von S 45.500,--, zahlbar in zehn Monatsraten zu S 4.550,--, zuerkannt. Am 22. Jänner 1987 legte der Beschwerdeführer die letzte Teilprüfung zur zweiten Diplomprüfung ab und teilte diesen Umstand der Studienbeihilfenbehörde am 27. Februar 1987 mit. Im Sommersemester 1987 beg... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §24 Abs1;StudFG 1983 §24 Abs2;StudFG 1983 §25;
Rechtssatz: Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt kraft Gesetzes, und zwar unabhängig von der Erlassung eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1989120114.X02 Im RIS seit 26.02.2001 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1979/80 sein Studium als ordentlicher Hörer der Studienrichtung "Bauingenieurwesen" an der Technischen Universität Graz. Am 14. Dezember 1981 legte er die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung ab; ab dem Sommersemester 1982 (sechstes inskribiertes Semester) befand er sich im ersten Semester des 2. Studienabschnittes dieser Studienrichtung. Im Wintersemester 1985/86, dem - bezogen auf das bisher betriebene Studium - achten Semes... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studierte zunächst als ordentlicher Hörer ab dem Sommersemester 1986 an der Universität Salzburg Psychologie; ab dem Wintersemester 1987/88 setzte er dieses Studium an der Universität Wien fort. Nach den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen erwarb der Beschwerdeführer im Wintersemester 1987/88 Prüfungszeugnisse über folgende Lehrveranstaltungen an der Universität Wien: "Seminar: Physiologie des Alterns I" (einstündig); "PS: Grundlagen der Medienpsychologi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56;StudFG 1983 §24 Abs2 lita;
Rechtssatz: Der von der belangten Behörde herangezogene Erlöschensgrund (hier: § 24 Abs 2 lit a StudFG) tritt kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestandes ein (Hinweis E 29.11.1973, 1280/73). Ein das Erlöschen aussprechender Bescheid hat in diesem Fall die im Zeitpunkt des Eintritts dieser Rechtsfolge geltende Re... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §2 Abs3 lita idF 1985/361;StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1985/361;StudFG 1983 §24 Abs2 lita idF 1985/361;
Rechtssatz: Das Gesetz läßt jeden Hinweis darauf vermissen, daß die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um mehr als ein Semester selbst ein weiters (dh zusätzliches, über das sogenannte Toleranzsemester hinausgehendes) Semester betragen müsse. Die vom Wortl... mehr lesen...