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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;Rechtssatz
Selbst wenn finanzielle Gründe den Bf zur Studienunterbrechung gezwungen haben sollten, so kann in der durch die Studienunterbrechung begründeten Verzögerung des Studiums kein wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG gelegen sein. Die aus sozialen Überlegungen getroffene persönliche Entscheidung des Studenten zur Studienunterbrechung kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG als Grund für die Studienverzögerung anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120100.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011