RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0100

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §24 Abs2 lita;

Rechtssatz

Selbst wenn finanzielle Gründe den Bf zur Studienunterbrechung gezwungen haben sollten, so kann in der durch die Studienunterbrechung begründeten Verzögerung des Studiums kein wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG gelegen sein. Die aus sozialen Überlegungen getroffene persönliche Entscheidung des Studenten zur Studienunterbrechung kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG als Grund für die Studienverzögerung anerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120100.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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