RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0154

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1983 §24 Abs2 lita;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde herangezogene Erlöschensgrund (hier: § 24 Abs 2 lit a StudFG) tritt kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestandes ein (Hinweis E 29.11.1973, 1280/73). Ein das Erlöschen aussprechender Bescheid hat in diesem Fall die im Zeitpunkt des Eintritts dieser Rechtsfolge geltende Rechtslage anzuwenden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120154.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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