RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §24 Abs2 lita;

Rechtssatz

Kurzfristige Krankheitszustände (insgesamt 17 Tage) sind, selbst wenn man die Abfolge der vom Bf abgelegten Prüfungen berücksichtigt, nicht geeignet, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120100.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten