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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;Rechtssatz
Kurzfristige Krankheitszustände (insgesamt 17 Tage) sind, selbst wenn man die Abfolge der vom Bf abgelegten Prüfungen berücksichtigt, nicht geeignet, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120100.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011