RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0100

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §143;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §24 Abs2 lita;

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob die Mutter des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich pflegebedürftig war und für den Beschwerdeführer die rechtliche oder sittliche Pflicht zur Pflege seiner Mutter bestand, kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund seines Aufenthaltes am Heimatort, der eine Studienverzögerung bedingt hat, nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs 3 lit b StudFG anerkannt werden, da im Gesetz ausdrücklich nur die Pflege eines Kindes im ersten Lebensjahr als wichtiger Grund zur Rechtfertigung einer Studienverzögerung angesehen wird. Eine dauernde Pflegbedürftigkeit der Mutter, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, stellt auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Gesetzes dar, weil ein solcher Zustand nicht unvorhersehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120100.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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