RS Vwgh 1992/6/24 90/12/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 lita idF 1985/361
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1985/361
StudFG 1983 §24 Abs2 lita idF 1985/361

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 87/12/0066 5

Stammrechtssatz

Das Gesetz läßt jeden Hinweis darauf vermissen, daß die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um mehr als ein Semester selbst ein weiters (dh zusätzliches, über das sogenannte Toleranzsemester hinausgehendes) Semester betragen müsse. Die vom Wortlaut des § 24 Abs 2 lit a StudFG jedenfalls mögliche Auslegung, daß mit dem Ende des Semesters jenes gemeint ist, das der Überschreitung der Anspruchsdauer am nächsten liegt, wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs 3 lit b StudFG bestätigt. Auf diesen systematischen Zusammenhang weisen auch die Materialien zur Nov 1985/361, 635 BlgNR, 16 GP, S 13, hin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120255.X02

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten