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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 lita idF 1985/361Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/21 87/12/0066 5Stammrechtssatz
Das Gesetz läßt jeden Hinweis darauf vermissen, daß die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um mehr als ein Semester selbst ein weiters (dh zusätzliches, über das sogenannte Toleranzsemester hinausgehendes) Semester betragen müsse. Die vom Wortlaut des § 24 Abs 2 lit a StudFG jedenfalls mögliche Auslegung, daß mit dem Ende des Semesters jenes gemeint ist, das der Überschreitung der Anspruchsdauer am nächsten liegt, wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs 3 lit b StudFG bestätigt. Auf diesen systematischen Zusammenhang weisen auch die Materialien zur Nov 1985/361, 635 BlgNR, 16 GP, S 13, hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120255.X02Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019