Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z2;StVG §21 Abs1;
Rechtssatz: Leitet ein Strafgefangener einen ihm von einer der in § 107 Abs 1 Z 2 StVG genannten Personen übergebenen Gegenstand nicht von sich aus sofort an den ihn begleitenden Justizwachebeamten weiter, macht er sich wegen des in der Übernahme liegenden vorsätzlichen unerlaubten Verkehrs einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 2 StVG schuldig.... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z2;StVG §21 Abs1;
Rechtssatz: Leitet ein Strafgefangener einen ihm von einer der in § 107 Abs 1 Z 2 StVG genannten Personen übergebenen Gegenstand nicht von sich aus sofort an den ihn begleitenden Justizwachebeamten weiter, macht er sich wegen des in der Übernahme liegenden vorsätzlichen unerlaubten Verkehrs einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 2 StVG schuldig.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Leiters der Strafvollzugsanstalt Stein vom 11. Oktober 1990 schuldig erkannt, sich am 9. Oktober 1990 geweigert zu haben, die ihm erteilte Anordnung, weiter im Haftraum Grad I 15 zu bleiben, nicht befolgt und hiedurch die Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Zuwiderhandels gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 StVG begangen zu haben. Er wurde hiefür mit der Ordnu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Leiters der Strafvollzugsanstalt Stein vom 11. Oktober 1990 schuldig erkannt, sich am 9. Oktober 1990 geweigert zu haben, die ihm erteilte Anordnung, weiter im Haftraum Grad I 15 zu bleiben, nicht befolgt und hiedurch die Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Zuwiderhandels gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 StVG begangen zu haben. Er wurde hiefür mit der Ordnu... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte25/02 Strafvollzug
Norm: MRK Art3;StVG §107 Abs1 Z10;StVG §26 Abs1;
Rechtssatz: Eine offensichtliche Verletzung der Menschenwürde, nämlich eine erniedrigende Verhaltensweise des Anordnenden gegenüber einem Strafgefangenen durch Anordnung des Aufenthaltes in einem durch acht Personen überbelegten Raumes liegt nicht vor, da jeder Strafgefangene Einschränkungen in seiner Persönlichkeitssphä... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte25/02 Strafvollzug
Norm: MRK Art3;StVG §107 Abs1 Z10;StVG §26 Abs1;
Rechtssatz: Eine offensichtliche Verletzung der Menschenwürde, nämlich eine erniedrigende Verhaltensweise des Anordnenden gegenüber einem Strafgefangenen durch Anordnung des Aufenthaltes in einem durch acht Personen überbelegten Raumes liegt nicht vor, da jeder Strafgefangene Einschränkungen in seiner Persönlichkeitssphä... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Beschwerdebescheid des Bundesministers für Justiz vom 5. März 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, sich am 1. Juli 1989 dadurch, daß er den Justizwachebeamten Bezirksinspektor X mit den Worten: "Spiel Dich nicht so auf, sonst muß ich angeben, daß Du schleppst, und da kannst Du dann schauen, wie Du herauskommstÜ" bedacht hat, gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person vorsätzlich ungebührlich benommen zu... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Beschwerdebescheid des Bundesministers für Justiz vom 5. März 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, sich am 1. Juli 1989 dadurch, daß er den Justizwachebeamten Bezirksinspektor X mit den Worten: "Spiel Dich nicht so auf, sonst muß ich angeben, daß Du schleppst, und da kannst Du dann schauen, wie Du herauskommstÜ" bedacht hat, gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person vorsätzlich ungebührlich benommen zu... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 Abs3;StVG §107 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 Abs3;StVG §107 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Auch das Vorbringen wahrer Tatsachen kann dann als beleidigende Schreibweise gewertet werden, wenn diese Tatsachen in keinem sachlichen Zusammenhang mit jener Angelegenheit stehen, die die beleidigende Äußerung der Partei auslöste (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0299, E 6.3.1963, 125/62, E 29.4.1987, 87/01/0048). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z9;VwRallg;
Rechtssatz: § 107 Abs 1 Z 9 StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich s... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 Abs3;AVG §37;AVG §45 Abs2;StVG §107 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Ein Wahrheitsbeweis kann im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG nicht in Frage kommen, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung ist (Hinweis E 8.4.1975, 1009/73, VwSlg 8796 A/1975, E 20.3.1979, 727/77). Schlagworte Sachverhalt Sachverhaltsfe... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 Abs3;StVG §107 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 Abs3;StVG §107 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Auch das Vorbringen wahrer Tatsachen kann dann als beleidigende Schreibweise gewertet werden, wenn diese Tatsachen in keinem sachlichen Zusammenhang mit jener Angelegenheit stehen, die die beleidigende Äußerung der Partei auslöste (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0299, E 6.3.1963, 125/62, E 29.4.1987, 87/01/0048). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z9;VwRallg;
Rechtssatz: § 107 Abs 1 Z 9 StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich s... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §34 Abs3;AVG §37;AVG §45 Abs2;StVG §107 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Ein Wahrheitsbeweis kann im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG nicht in Frage kommen, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung ist (Hinweis E 8.4.1975, 1009/73, VwSlg 8796 A/1975, E 20.3.1979, 727/77). Schlagworte Sachverhalt Sachverhaltsfe... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StVG §107 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Gemäß dem Gebot des § 44 a lit a VStG ist die als erwiesen angenommene Tat im
Spruch: so genau zu umschreiben, dass dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (Hinweis E 13.6.1984, 82/03/... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;StVG §107 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Fehlt im erstinstanzlichen Bescheid die erforderliche Konkretisierung der dem Besch zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit dahin, dass er vorsätzlich gehandelt habe, ist die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtig zu stellen. Hat sie dies verabsäumt, ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z1;StVG §26;
Rechtssatz: Ordnungswidrigkeit, (Weigerung, die vom Strafvollzugsbeamten dargebotene Schonkost "anzunehmen"; Werfen des Essgeschirrs nach den Beamten; Verletzung und Beschmutzung des Beamten; Erschwerungsgrund: eingetretener Erfolg) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987010269.X01 Im ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z1;StVG §26;
Rechtssatz: Ordnungswidrigkeit, (Weigerung, die vom Strafvollzugsbeamten dargebotene Schonkost "anzunehmen"; Werfen des Essgeschirrs nach den Beamten; Verletzung und Beschmutzung des Beamten; Erschwerungsgrund: eingetretener Erfolg) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987010269.X01 Im ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
Norm: ARHG §70;StVG §107 Abs1 Z10;StVG §107;StVG §118;
Rechtssatz: Der in § 70 Abs 1 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz normierte Grundsatz der Spezialität der Auslieferung bezieht sich nach der Natur der Sache nicht auf Ordnungswidrigkeiten, die der Ausgelieferte während seiner Anhaltung begeht. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z10;StVG §119;StVG §26;StVG §40;
Rechtssatz: Hat ein Häftling wegen Gesundheitsschädlichkeit Bedenken gegen den Aufenthalt in einem ihm zugewiesenen verrauchten Haftraum, so kann er diese Bedenken nur zum Gegenstand von Ansuchen oder Beschwerden gemäß § 119 StVG und § 120 StVG machen. Eine Rechtfertigung für die Weigerung, der Anordnung eines Strafvollzugsbediensteten... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
Norm: ARHG §70;StVG §107 Abs1 Z10;StVG §107;StVG §118;
Rechtssatz: Der in § 70 Abs 1 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz normierte Grundsatz der Spezialität der Auslieferung bezieht sich nach der Natur der Sache nicht auf Ordnungswidrigkeiten, die der Ausgelieferte während seiner Anhaltung begeht. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z10;StVG §119;StVG §26;StVG §40;
Rechtssatz: Hat ein Häftling wegen Gesundheitsschädlichkeit Bedenken gegen den Aufenthalt in einem ihm zugewiesenen verrauchten Haftraum, so kann er diese Bedenken nur zum Gegenstand von Ansuchen oder Beschwerden gemäß § 119 StVG und § 120 StVG machen. Eine Rechtfertigung für die Weigerung, der Anordnung eines Strafvollzugsbediensteten... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z10;StVG §120 Abs2;StVG §121 Abs1;
Rechtssatz: Die schriftliche "Ausführung" der Beschwerdegründe nach mündlichem Anbringen der Beschwerde bei den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten ist, nachdem die Rechtsmittelfrist des § 120 Abs 2 StVG abgelaufen war, unzulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986010104... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1 Z10;StVG §120 Abs2;StVG §121 Abs1;
Rechtssatz: Die schriftliche "Ausführung" der Beschwerdegründe nach mündlichem Anbringen der Beschwerde bei den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten ist, nachdem die Rechtsmittelfrist des § 120 Abs 2 StVG abgelaufen war, unzulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986010104... mehr lesen...