RS Vwgh 1986/11/5 86/01/0091

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §119;
StVG §26;
StVG §40;

Rechtssatz

Hat ein Häftling wegen Gesundheitsschädlichkeit Bedenken gegen den Aufenthalt in einem ihm zugewiesenen verrauchten Haftraum, so kann er diese Bedenken nur zum Gegenstand von Ansuchen oder Beschwerden gemäß § 119 StVG und § 120 StVG machen. Eine Rechtfertigung für die Weigerung, der Anordnung eines Strafvollzugsbediensteten Folge zu leisten, kann selbst bei Zutreffen dieser Bedenken dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Weigerung des Häftlings ist somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 107 Abs 1 Z 10 StVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010091.X02

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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