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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1;Rechtssatz
Gemäß dem Gebot des § 44 a lit a VStG ist die als erwiesen angenommene Tat im Spruch so genau zu umschreiben, dass dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (Hinweis E 13.6.1984, 82/03/0265). Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes (des Tatbildes) bedarf es dazu dort, wo das Gesetz (wie im Fall des § 107 Abs 1 StVG) nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt, auch der Anführung der subjektiven Tatbestandselemente, also der Schuldform (Hinweis E 11.10.1983, 82/11/0123).
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010258.X01Im RIS seit
11.04.2005