RS Vwgh 1988/7/20 86/01/0258

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVG §107 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gemäß dem Gebot des § 44 a lit a VStG ist die als erwiesen angenommene Tat im Spruch so genau zu umschreiben, dass dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (Hinweis E 13.6.1984, 82/03/0265). Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes (des Tatbildes) bedarf es dazu dort, wo das Gesetz (wie im Fall des § 107 Abs 1 StVG) nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt, auch der Anführung der subjektiven Tatbestandselemente, also der Schuldform (Hinweis E 11.10.1983, 82/11/0123).

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010258.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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