Norm: StEG 2005 §3 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 2 2. Satz StEG 2005, wonach die Verdachtslage im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO 1975 nicht berücksichtigt werden kann, ist auf den Fall eines Freispruchs nach § 336 StPO 1975 analog anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 257/07m Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 257/07m Veröff: SZ 2008/58 ... mehr lesen...
Norm: StEG 2005 §3 Abs2
Rechtssatz: Die in § 3 Abs 2 StEG neben der Verdachtslage gesondert angeführten Haftgründe reichen für sich alleine nie für eine Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen. Die Haftgründe können für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO führen. ... mehr lesen...
Norm: StEG 2005 §3 Abs2
Rechtssatz: Mit der in § 3 Abs 2 StEG 2005 enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...