Norm
StEG 2005 §3 Abs2Rechtssatz
Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft ist kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für die Minderung der Haftung nach § 3 Abs 2 StEG 2005.Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft ist kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für die Minderung der Haftung nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ungerechtfertigte Haft Entschädigung differenzierte ErmessensklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131059Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018