RS OGH 2016/9/27 1Ob152/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2016
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft ist kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für die Minderung der Haftung nach § 3 Abs 2 StEG 2005.Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft ist kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für die Minderung der Haftung nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005.

Entscheidungstexte

Schlagworte

ungerechtfertigte Haft Entschädigung differenzierte Ermessensklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131059

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten