RS OGH 2016/9/27 1Ob152/16h

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Veröffentlicht am 27.09.2016
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Rechtssatz

Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, StEG einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.

Entscheidungstexte

  • RS0131058">1 Ob 152/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 152/16h
    Veröff: SZ 2016/94

Schlagworte

ungerechtfertigte Haft Entschädigung differenzierte Ermessensklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131058

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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