Norm
StEG 2005 §3 Abs2Rechtssatz
Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, StEG einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ungerechtfertigte Haft Entschädigung differenzierte ErmessensklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131058Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018