RS OGH 2016/9/27 1Ob257/07m, 1Ob263/07v, 1Ob174/10k, 1Ob32/16m, 1Ob152/16h

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Rechtssatz

Die in § 3 Abs 2 StEG neben der Verdachtslage gesondert angeführten Haftgründe reichen für sich alleine nie für eine Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen. Die Haftgründe können für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO führen.Die in Paragraph 3, Absatz 2, StEG neben der Verdachtslage gesondert angeführten Haftgründe reichen für sich alleine nie für eine Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen. Die Haftgründe können für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123972

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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