RS OGH 2008/5/6 1Ob257/07m

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs 2 2. Satz StEG 2005, wonach die Verdachtslage im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO 1975 nicht berücksichtigt werden kann, ist auf den Fall eines Freispruchs nach § 336 StPO 1975 analog anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz StEG 2005, wonach die Verdachtslage im Fall eines Freispruchs nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO 1975 nicht berücksichtigt werden kann, ist auf den Fall eines Freispruchs nach Paragraph 336, StPO 1975 analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123973

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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