Norm: IO §84 KO §84 Abs1KO §84 Abs3KO §181 IO § 84 heute IO § 84 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 84 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
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Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann. Entscheidunge... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124a
Rechtssatz:
Der Rechtsmittelausschluss gilt auch im Fall der Masseunzulänglichkeit nach § 124a KO (Kein Abhilfeantrag der Prozessgegner der Masse). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch im Fall der Masseunzulänglichkeit nach Paragraph 124 a, KO (Kein Abhilfeantrag der Prozessgegner der Masse).
Entscheidungstexte 8 Ob 112/04k Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3 IO § 84 heute IO § 84 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 84 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Rechtssatz: Der Rechtsmi... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §86
Rechtssatz: Die Beschlussfassung nach § 86 KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu. Gegen die Ablehnung eines trotzdem erhobenen Antrags auf Bestellung eines besonderen Verwalters steht dem Gemeinschuldner kein Rechtsmittel zu. Die Beschlussfassung nach Paragraph 86, KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antra... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3KO §116KO §117KO §157cKO §176IO 175b IO § 84 heute IO § 84 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 84 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982 ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §44KO §149
Rechtssatz: Kein Rekursrecht des Aussonderungsberechtigten gegen die Ablehnung seines Abhilfeantrages sowie gegen die Aufhebung des Konkurses. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 48/03k. Diese ist nunmehr unter RW0000591 abrufbar. Entscheidungstexte 28 R 13/96 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §118 Abs1
Rechtssatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach Paragraph 95, Absatz 3, KO in den Angelegenheiten der Paragraphen 116 und 117 KO,... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3KO §150
Rechtssatz:
Auch im Zwangsausgleichsverfahren können sich Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden; das gilt auch für den Fall, daß der Masseverwalter ihre bestrittene Forderung nicht sicherstellt. Auch in diesem Spezialfall eines Abhilfeantrages ist die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar.
Entscheidungstexte 8 Ob 2/... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §114
Rechtssatz: Die Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werde... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §120
Rechtssatz: Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO zu; er hat in den Fällen der §§ 116, 117 KO kein Rekursrecht. Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO zu; er hat in den Fällen der Paragraphen 116, 117, KO kein Rekursrecht. ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 84 Abs 3 KO normiert allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung auch in den Einzelregelungen erübrigt. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO kann also nicht geschlossen werden, dass Beschwerdeführungen in Form vo... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §171
Rechtssatz:
Bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen ist die Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß § 171 KO, § 514 Abs 1 ZPO überprüfbar. Zur Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht durch den Masseverwalter ist eine überprüfbare Bewilligung oder Genehmigung des Konkursgerichtes nicht erforderlich. Bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen ist die Entscheidung des Konkursgerichtes ... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3 IO § 84 heute IO § 84 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 84 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Rechtssatz: Ob ein Konku... mehr lesen...