RS OGH 1985/4/16 5Ob303/85

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Norm

KO §84 Abs3
KO §171

Rechtssatz

Bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen ist die Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß § 171 KO, § 514 Abs 1 ZPO überprüfbar. Zur Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht durch den Masseverwalter ist eine überprüfbare Bewilligung oder Genehmigung des Konkursgerichtes nicht erforderlich.Bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen ist die Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 514, Absatz eins, ZPO überprüfbar. Zur Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht durch den Masseverwalter ist eine überprüfbare Bewilligung oder Genehmigung des Konkursgerichtes nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065226

Dokumentnummer

JJR_19850416_OGH0002_0050OB00303_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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