Norm: KO §12aKO §71KO §183
Rechtssatz:
1. Die zukünftigen Einkünfte des Schuldners können grundsätzlich nicht kostendeckendes Vermögen darstellen. 2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Eröffnung eines „Gratiskonkurses" nach § 183 Abs 1 KO zu stellen. 2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Ve... mehr lesen...
Norm: KO §71KO §183
Rechtssatz:
Der pfändbare Teil des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bereits gesicherten Monatseinkommens des Schuldners, das nicht mit vor Konkurseröffnung begründeten Aus- oder Absonderungsrechten belastet sein darf, stellt ein Vermögen iSd § 71 KO dar. Wenn gar keine Anlaufkosten vohersehbar sind, kann das Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Vermögen bzw ohne Kostenkostvorschus... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §71KO §183
Rechtssatz:
1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden. 1. Die Bestimmung des Paragraph 183, KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an ein... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz:
1. Den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen kommt im Konkurseröffnungsverfahren die Rechtsmittellegitimation sowohl bei Unterbleiben der Konkurseröffnung als auch bei der Konkurseröffnung selbst zu. 2. Auch im Schuldenregulierungsverfahren ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens von Amts wegen zu prüfen. In Betracht kommt etwa die Befragung des Schuldners, die Einholung eines aktuellen Vermögens... mehr lesen...
Norm: KO §71KO §176KO §183
Rechtssatz:
1. Gläubiger bescheinigter bescheinigter Konkursforderungen sind sowohl bei der Konkurseröffnung als auch bei Unterbleiben der Konkurseröffnung rechtsmittellegitimiert. 2. § 183 KO kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. 2. Paragraph 183, KO kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einem zur Deckung... mehr lesen...
Norm: GEG §2 KO §71 GEG § 2 heute GEG § 2 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015 GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 ... mehr lesen...
Norm: IO §252 KO §70KO §71KO §176 G ZPO §504 IO § 252 heute IO § 252 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 IO § 252 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 252 gültig von 01.0... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz:
Ein Hinweis des Antragstellers im Konkurseröffnungsantrag auf bestehende Absonderungsrechte für einen Teil seiner Forderungen ist nicht erforderlich. Seine Unterlassung kann weder als rechtswidrig, noch als schuldhaft angesehen werden.
Entscheidungstexte 7 Ob 615/86 Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 615/86 Veröff: ÖBA 1987,185 = RdW ... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz:
Das Bestehen von Absonderungsansprüchen nimmt dem Gläubiger nicht die Konkursantragsbefugnis.
Entscheidungstexte 7 Ob 615/86 Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 615/86 Veröff: ÖBA 1987,185 = RdW 1987,193 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065100 ... mehr lesen...
Norm: KO §71
Rechtssatz:
Für den Konkurseröffnungsantrag besteht in der Regel kein Anlaß zu einer besonderen Prüfung nach dem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis kann jedoch nach der besonderen Lage des Einzelfalles fehlen, zB, wenn der Antragsteller konkursfremde Zwecke verfolgt sowie dann, wenn er auf eine einfachere und zweckmäßigere Weise als im Konkursverfahren die Begleichung seiner Forderung erreichen kann. (Wiedergabe... mehr lesen...
Norm: KO aF §70KO §71
Rechtssatz:
Das Rekursgericht ist nicht befugt, wenn es um die Berechtigung des vom Schuldner gestellten Antrages geht, über einen anderen Konkursantrag zu entscheiden, über dessen Berechtigung das Erstgericht noch nicht verhandelt und abgesprochen hat.
Entscheidungstexte 5 Ob 304/83 Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83 ... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §71
Rechtssatz:
Die bloße Überschuldung führt zwar bei natürlichen Personen noch nicht zur Konkurseröffnung, doch läßt sie einen Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit zu.
Entscheidungstexte 7 Ob 535/83 Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 535/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: HGB §131 Z3HGB §131 Z5KO §71
Rechtssatz:
Wenn nur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragt ist, kann auch dann der Konkurs nicht von amtswegen über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet werden, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (hier: Konkurseröffnungsantrag über das Vermögen einer noch nicht registrierten "GmbH § Co KG" und Komplementär - GmbH). Konkurseröffnungsant... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §71
Rechtssatz:
Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit natürlicher Personen (grundlegende Ausführungen).
Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 = JBl 1978,158 (mit Anmerkung von Sprung) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: AktG §99 KO §71 AktG § 99 heute AktG § 99 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 99 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009
Rechtssatz:
Auch ein komplizierter und rechtlicher schwierig z... mehr lesen...
Wegen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin stellten die Gläubiger Anton H, Liselotte E, Fa R & Sohn, Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Fa A & Co GmbH und Andreas S den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen. Das Erstgericht eröffnete mit Beschluß vom 21. November 1969 den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Es ging davon aus, daß sich die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin auf Grund des Pfändungsprotok... mehr lesen...
Das Erstgericht eröffnete über Antrag der Gebietskrankenkasse am 7. Februar 1964 das Konkursverfahren über das Vermögen des Karl M. Das Konkursedikt wurde am 7. Februar 1964 angeschlagen. Am 20. Februar 1964 zog die Antragstellerin ihren Konkurseröffnungsantrag ohne Angabe näherer Gründe: zurück. Am 21. Februar 1964 langte der Rekurs des Antragsgegners Karl M. ein, worin er sich unter Berufung auf die nachträglich erfolgte Zurückziehung des Eröffnungsantrages gegen die Konkurseröffnu... mehr lesen...
Norm: KO aF §70KO §71KO §176 G
Rechtssatz: Für die Tatsachenfeststellungen im Konkurseröffnungsverfahren ist der entscheidende Zeitpunkt nicht der der Antragstellung, sondern jener des Endbeschlusses erster oder höherer Instanz im Eröffnungsverfahren. Auf diesen Zeitpunkt hin sind die Feststellungen vorzunehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 553/54 Entscheidungstext OGH 21.08.1954 ... mehr lesen...
Therese P. beantragte als Darlehensgläubigerin der noch nicht protokollierten Handelsgesellschaft B. & Co. die Eröffnung des Konkurses über die genannte Firma wegen deren Zahlungsunfähigkeit. Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung: ab, daß zwar die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt sei, jedoch über eine nicht protokollierte Firma ein Konkurs nicht eröffnet werden könne, da dieser die Rechtspersönlichkeit fehle. Das Rekursgericht behob diesen Beschluß und trug dem Erst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf4 ABGB §1305 KO §71 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1305 heute ABGB § 1305 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr.... mehr lesen...