RS OGH 2017/3/28 3Ob553/54, 5Ob308/63, 5Ob109/64, 5Ob269/68 (5Ob274/68, 5Ob275/68), 5Ob92/73, 5Ob306

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Veröffentlicht am 21.08.1954
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Norm

KO aF §70
KO §71
KO §176 G

Rechtssatz

Für die Tatsachenfeststellungen im Konkurseröffnungsverfahren ist der entscheidende Zeitpunkt nicht der der Antragstellung, sondern jener des Endbeschlusses erster oder höherer Instanz im Eröffnungsverfahren. Auf diesen Zeitpunkt hin sind die Feststellungen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0065013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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