Norm
AktG §99Rechtssatz
Auch ein komplizierter und rechtlicher schwierig zu beurteilender Sachverhalt (hier Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 99 AktG) kann sich zur Bescheinigung von Ersatzansprüchen im Konkurseröffnungsverfahren eignen.Auch ein komplizierter und rechtlicher schwierig zu beurteilender Sachverhalt (hier Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds nach Paragraph 99, AktG) kann sich zur Bescheinigung von Ersatzansprüchen im Konkurseröffnungsverfahren eignen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049354Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_018