Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Im Falle des Grundstückserwerbs durch Schenkung unter einer den Wert (Einheitswert) des Grundstücks übersteigenden Auflage (hier: Durch Erwerbsvorgang übernommene Schulden größer als der Einheitswert des Unternehmensanteiles) sind hinsichtlich der Besteuerung dieses Vorganges nicht die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes und S... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs2;GrEStG 1955 §12 Abs1;GrEStG 1955 §12 Abs3;GrEStG 1955 §3 Z6;
Rechtssatz: Eine Stichtagsbewertung nach § 12 Abs 3 GrEStG 1955 soll dann nicht in Betracht kommen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die für die (damals zutreffende) Feststellung des Einheitswertes maßgebend waren, auch zu der Zeit noch fortbestehen, zu der das Grundstücksgeschäft abgeschlossen w... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §3 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1144/68 E 19. Februar 1970 RS 1 Stammrechtssatz Übersteigt bei Grundstücksschenkungen unter einer Auflage der Wert der Auflage den Wert des Grundstückes, so unterliegt der übersteigende Betrag (der Auflage) der Grunderwerbsteuer. Wert der Auflage und Wert des Grundstückes sind nach den Vorschriften des BewG 1955 zu ermitteln (Hin... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs2;GrEStG 1955 §12;GrEStG 1955 §3 Z6;
Rechtssatz: Da im Falle des Erwerbes von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke ein Vergleich mit den enteigneten Grundstücken gemäß § 12 GrEStG 1955 anzustellen ist, gilt § 12 GrEStG insoweit auch für diese. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986160127.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Auch der Erwerb einer Sachgesamtheit, zu der ein inländisches Grundstück gehört, führt zur Grunderwerbsteuerpflicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985160014.X05 Im RIS seit 16.10.1986 mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Übersteigt im Falle einer Schenkung unter einer Auflage der Wert der Auflagen den Wert des übereigneten Grundstücks, unterliegt auch eine Schenkung nach bürgerlichem Recht der Grunderwerbsteuer. Unter einer Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung iSd Privatrechtes, sondern auch jede dem Beschenkten als solche auferlegte Leistung, d... mehr lesen...